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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Sturm – Aufräumungskosten für Bäume

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AG Dippoldiswalde – Az.: 2 C 94/19 – Urteil vom 23.10.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.065,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten nach einem Sturmereignis weitergehende Leistungen aus einer Gebäudeversicherung.

Die Beklagte ist Versicherungsgeberin einer Gebäudeversicherung vom 21.05.2015 für das Wohngrundstück des Klägers in der …. Ausweislich der Angaben des Versicherungsscheins zählen neben dem Einfamilienhaus und Nebengebäude auch Garagen und Carports zu den versicherten Gebäuden. Mitversichert ist ferner die so bezeichnete „SicherheitPlus“. In Teil A der Versicherungsbedingungen SicherheitPlus 2014 heißt es unter Ziffer 11 der Leistungsbausteine unter anderem wie folgt:
„Aufräumungskosten für Bäume
Versichert sind auch die notwendigen Kosten für das Entfernen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks bzw. vom Versicherungsgrundstück, sofern diese durch Sturm […] abgeknickt, entwurzelt, umgestürzt oder auf andere Weise so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.

Kein Ersatz wird geleistet, wenn die Bäume bereits abgestorben waren […].“

Am 23.09.2018 kam es auf dem klägerischen Grundstück zu einem Sturmschaden, bei welchem Äste einer großen Eiche auf das sich daneben befindende Wohnhaus fielen und dort Dach und Satellitenanlage beschädigten. Der Kläger ließ die herabgefallenen Äste und Baumteile durch eine Fachfirma für einen Betrag in Höhe von 1.840,00 EUR entsorgen. Darüber hinaus leistete er im Zeitraum vom 24.09.2018 bis zum 26.09.2018 eigenständig Aufräumarbeiten im Umfang von 15 Stunden.

Die Beklagte zahlte die Reparaturkosten für Dach und Satellitenanlage. Darüber hinaus forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung jener Beträge auf, welche für die Beseitigung der herabgefallenen Baumteile angefallen waren. Für seinen Arbeitsanteil setzte er einen Stundensatz in Höhe von 15,00 EUR an. Die Beklagte lehnte eine Erstattung dieser Beseitigungskosten mit Schreiben vom 11.10.2018 ab. Eine im Anschluss erfolgte anwaltliche Zahlungsaufforderung blieb erfolglos.

Mit der der Beklagten am 21.03.2019 […]


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