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Pflichtteilsergänzungsanspruch – Erblasserschenkung durch Erlass Kaufpreisforderung

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 95/18 – Urteil vom 24.07.2019

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. Oktober 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 264/16 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

III. Das Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.666,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin hat mit ihrer am 15. Dezember 2016 eingereichten Klage weitere Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beklagten, ihren Bruder, geltend gemacht. Dieser hatte die am 22. März 2012 verstorbene Mutter der Parteien sowie einer weiteren Tochter der Erblasserin aufgrund eines Testaments vom 15. Juni 2006 allein beerbt; der Ehemann der Erblasserin ist vorverstorben.

Der Nachlass der Verstorbenen bestand zum Stichtag aus einem Hausanwesen in der …straße 122 (Wert: 109.000,- Euro), Bankguthaben (6.664,- Euro) und Bargeld (200,- Euro), zusammen 115.864,- Euro; dem standen auf der Passivseite jedenfalls die Beerdigungskosten (2.400,- Euro) und weitere Verbindlichkeiten (1.543,- Euro), zusammen 3.943,- Euro, gegenüber. Mit anwaltlichen Schreiben vom 6. und 23. Mai 2014 forderte die Klägerin den Beklagten zur Anerkennung und Zahlung des Pflichtteils bis zum 20. Mai 2014 auf. In der Folge machte sie ihren Pflichtteilsanspruch zunächst in Höhe eines Teilbetrages von 15.000,- Euro gerichtlich geltend; der Beklagte wurde mit – rechtskräftigem – Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Juni 2015 – 16 O 163/14 – zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen hieraus seit dem 6. August 2014 verurteilt.

Die Erblasserin hatte mit notariellem Vertrag vom 24. November 2006 (Bl. 14 ff. GA) ein Tankstellengrundstück an die damalige Lebensgefährtin des Beklagten, die zwischenzeitlich verstorbene Frau R. W., zum Kaufpreis von 140.000,- Euro veräußert. Nach Ziff. III.2 des notariellen Vertrages war der Kaufpreis fällig und zahlbar bis zum 31. Dezember 2006; nach Ziff. III.6 dieses Vertrages war der Notar angewiesen, die Eigentumsumschreibung erst zu beantragen und die Auflassung enthaltende Ausfertigungen oder beglaubigte Kopien der Urkunde erst zu erteilen, wenn ihm die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist. Ob der Kaufpreis gezahlt wurde, ist zwischen den Parteien streitig; die Klägerin stellt dies in Abrede und möchte diesen in hälftiger Höhe als Pflichtt[…]


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