Teilkündigung eines Bauträgervertrags in Ausnahmefällen möglich
Ein neues Urteil des OLG Brandenburg (Az.: 12 U 118/22) zeigt, dass in Ausnahmefällen eine Teilkündigung eines Bauträgervertrags möglich ist. Im vorliegenden Fall stritten sich Käuferin und Bauträger um die Fertigstellung einer Doppelhaushälfte und die damit verbundenen Zahlungen sowie die Übertragung des Eigentums. Das Gericht musste klären, inwieweit der Käuferin ein Anspruch auf Zahlung von Kostenvorschuss für Mangelbeseitigungsarbeiten und Schadensersatz zusteht und ob eine Teilkündigung des Vertrags in Betracht kommt.
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Spannungen zwischen Käuferin und Bauträger
Die Parteien hatten im Oktober 2017 einen notariellen Vertrag zum Erwerb eines Grundstücks mit einer vom Bauträger zu errichtenden Doppelhaushälfte abgeschlossen. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 442.233,58 €, wovon die Käuferin bislang 377.259,19 € zahlte. Als Fertigstellungstermin war der 31.07.2018 vorgesehen. Fast ein Jahr später forderte die Käuferin den Bauträger per E-Mail auf, die Arbeiten bis zum 25.06.2018 wegen einer anstehenden Begutachtung durch den TÜV einzustellen. Die Fertigstellung verzögerte sich jedoch weiterhin, weshalb die Käuferin letztendlich Klage einreichte.
Der Anspruch auf Vollzug der Auflassung
Das Gericht verurteilte den Beklagten, dem Notar Anweisungen zu erteilen, um die Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück auf die Klägerin im Grundbuch vorzunehmen und ihr Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften der entsprechenden Urkunde zu erteilen. Damit wurde der Klägerin ein Anspruch auf Vollzug der Auflassung zuerkannt.
Kostenvorschuss und Schadensersatz
Der Beklagte wurde darüber hinaus verurteilt, der Klägerin einen abzurechnenden Vorschuss in Höhe von 249.924,60 € sowie weitere 63.960,75 € für Mangelbeseitigungsarbeiten und Schadensersatz zu zahlen. Dabei sollten beide Beträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.02.2022 erhalten.
Teilkündigung des Bauträgervertrags
Die Entscheidung des OLG Brandenburg zeigt, dass unter besonderen Umständen eine Teilkündigung des Bauträgervertrags in Betracht gezogen werden kann. Im vorliegenden Fall wurde dies durch die lange Verzögerung der Fertigstellung sowie das offensichtliche Scheitern der weiteren vertraglichen Zusammenarbeit beider Parteien begründet.
Urteil mit Signalwirkung
Das Urteil könnte eine[…]