LG Berlin – Az.: 18 S 196/16 – Beschluss vom 06.10.2016
1. Den Beklagten zu 1. und 2. wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt und ihnen Rechtsanwalt … beigeordnet.
2. Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter gemäß § 526 Abs. 1 ZPO als Einzelrichter übertragen.
Gründe
Zu 1.:
Den Beklagten zu 1. und 2. ist Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Fraglich ist schon, ob mit dem Amtsgericht davon auszugehen ist, dass infolge des Zahlungsrückstandes der Beklagten mit einem eine Monatsmiete übersteigenden Betrag mit einer Dauer von mehr als einem Monat grundsätzlich von einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung auszugehen wäre. Der Bundesgerichtshof hat in der erstinstanzlich zitierten Entscheidung (vgl. BGH – VIII ZR 107/12 -, Urteil vom 10.10.12, Rn. 20, zitiert nach juris) nicht ausgesprochen, dass in solchen Fällen regelmäßig ein Kündigungsgrund im Sinne des § 573 BGB vorliege, sondern hat im Gegenteil lediglich festgehalten, dass ein dahinter zurückbleibender Zahlungsverzug jedenfalls eine Beendung des Mietverhältnisses nicht rechtfertigen könne: „In Anlehnung an die überwiegend vertretenen Auffassungen erscheint dem Senat die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und zudem die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.“
So wie die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin (vgl. LG Berlin – 67 S 125/16 -, Urt. v. 16.06.2016, zitiert nach juris) hält es auch die Kammer für erforderlich, bei der „im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmenden Erheblichkeitsprüfung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.“ Sie hält ferner die Ansicht der Zivilkammer 67 für zutreffend, dass „ein Zahlungsverzug des Mieters, der sogar den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung erlaubt, … nicht zwingend die Wirksamkeit einer darauf gestützten ordentlichen Kündigung nach sich“ zieht und hält auch ihren Ansatz für nahe liegend, dass „bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung … im Rahmen der ordentlichen Zahlungsverzugskündigung nicht die relative Betrachtung von Rückstandsbetrag und monatlich zu leistender Miete, sondern die absolute Höhe des Rückstands und seine wirtschaftliche Bedeutung für den Vermieter im Vordergrund“ zu stehen habe. Jedenfalls bei Anlegung dieses Maßstabes sind der beabsichtigten Berufung Erfolgsaussichten […]