BUNDESFINANZHOF
Az.: V R 97/98
Urteil vom 31. Mai 2001
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Leitsatz:
Die Überlassung von Sportanlagen fällt regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Änderung der Rechtsprechung).
Normen:
UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen sog. Sportpark, den sie von ihren Eltern (in Grundstücksgemeinschaft) gemietet hat. Die Anlage umfasst eine Tennishalle, Tennisfreiplätze, eine Badmintonhalle, Squash-Courts, einen Fitnessraum, Gymnastikraum, Sauna, Solarium, eine Gaststätte und einen sog. Sport-Shop. Die Nutzung der Fitness- und Gymnastikeinrichtungen richtet sich nach einem „Benutzervertrag über Fitnesseinrichtungen/Gymnastikeinrichtungen“, nach dem die Kunden gegen Zahlung einer Aufnahmegebühr und eines bestimmten Monatsbeitrags berechtigt sind, „sämtliche dem Training dienenden Einrichtungen während der offiziellen Öffnungszeiten des Studios zu benutzen“. Neben den Fitness- und Gymnastikeinrichtungen können –ohne zusätzliche Berechnung– die Sauna, ein Ruheraum sowie Umkleideräume und Sanitäreinrichtungen genutzt werden. Zudem können die Fitness- und Gymnastikkunden in der Zeit bis 17.00 Uhr auch die Squash- und Badmintonflächen ohne zusätzliche Berechnung in Anspruch nehmen. Ab 17.00 Uhr können diese Kunden zu ermäßigten Preisen Squash und Badminton spielen.
Im Übrigen werden die Tennis-, Squash- und Badmintonplätze stundenweise einzeln oder im Abonnement überlassen. Nach dem Vertrag über den Abschluss eines Abonnements sind im Abonnementspreis –ebenso wie bei Einzelstunden– Zusatzleistungen enthalten. Beispielshalber genannt sind die Nutzung von Sauna und Ruheraum.
Die Klägerin erklärte die Umsätze des Streitjahres (1990) im vollen Umfang als steuerpflichtig mit dem Regelsteuersatz; die ihr im Zusammenhang mit dem Betrieb des Sportparks in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte sie als Vorsteuer geltend.
Der Beklagte un[…]