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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenschuldner im Beurkundungsverfahren

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Der Streit um die Kostenrechnung: Ein nicht bezahlter Makler und der Landgerichtsbeschluss
In einer aktuellen rechtlichen Auseinandersetzung zwischen einem Immobilienmakler und einer Grundstückverkäuferin, hat das Landgericht Cottbus eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Dieser Fall dreht sich um eine unbezahlte Kostenrechnung, die ein Immobilienmakler ausgestellt hatte, und die daraus resultierenden juristischen Fragen, die geklärt werden mussten. Im Kern des Konflikts stand, ob die Antragstellerin, die ein Grundstück verkaufen wollte, die Kostenrechnung des Maklers begleichen sollte, obwohl der Kauf letztendlich nicht zustande kam. Der Makler bestand darauf, dass er von der Antragstellerin beauftragt worden war und deshalb ein Recht auf Bezahlung seiner Dienstleistung hatte. Die Antragstellerin hingegen behauptete, dass sie den Makler nicht beauftragt hatte.

Direkt zum Urteil Az: 3 OH 22/21 springen.

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Wer hat den Auftrag erteilt?
Die Gerichtsentscheidung gründet auf der grundlegenden Frage, wer den Immobilienmakler tatsächlich beauftragt hat. Die Antragstellerin argumentierte, dass der Makler von einer Dritten, der potentiellen Käuferin des Grundstücks, beauftragt worden sei. Der Makler hingegen behauptete, dass die Antragstellerin ihn beauftragt habe, indem sie wiederholt im Notariat anrief und sich nach dem Stand der Dinge erkundigte.
Eine Frage der Bevollmächtigung
Eine entscheidende Frage, die das Gericht in diesem Fall prüfte, war, ob der Makler im Namen der Antragstellerin handeln durfte. Die Antragstellerin betonte, dass sie dem Makler keine ausdrückliche Vollmacht gegeben habe, um in ihrem Namen zu handeln. Dies war für das Gericht ein zentraler Punkt in der Argumentation.
Die Entscheidung des Gerichts
Schließlich entschied das Gericht zugunsten der Antragstellerin. Laut Gericht hatte sie den Makler nicht beauftragt, und deshalb war sie nicht verpflichtet, die Kostenrechnung zu begleichen. Die Begründung des Gerichts basierte auf dem § 29 Nr. 1 GNotKG, nach dem ein Auftrag oder Antrag von der Antragstellerin hätte erteilt werden müssen. Das Gericht konnte in diesem Fall jedoch keinen solchen Auftrag feststellen.

Diese Entscheidung zeigt die Bedeutung einer klaren Kommunikation und ausdrücklichen Beauftragung in Geschäftsbeziehungen. Es bleibt abzuwarten, welch[…]


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