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Schadenersatz aus Maklervertrag – Information über Kaufpreisangebote und Kaufpreisbedingungen

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OLG Frankfurt – Az.: 19 U 53/11 – Beschluss vom 30.05.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.1.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung ist aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 6.4.2011 (Bl. 102 ff. d. A.) dargelegten Gründen nicht begründet.

Die Stellungnahme des Beklagten vom 27.5.2011 führt zu keiner anderen Beurteilung.

Symbolfoto: Von wutzkohphoto/Shutterstock.com

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das email-Schreiben des Kaufinteressenten X vom 3.4.2010 (Bl. 42 d. A.) dahingehend auszulegen, dass ein Gesamt-Kaufangebot von 600.000,00 € abgegeben wurde. Jedenfalls durften die Beklagten dieses in verständiger Würdigung des Inhalts des Schreibens in dieser Weise verstehen. Dieses Angebot, das einen Verzicht der Beklagten auf einen Teil ihrer vereinbarten Maklercourtage beinhaltet hätte, war jedoch nicht annahmefähig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem an die Klägerin gerichteten email-Schreiben des damaligen Interessenten vom 22.11.2010 (Bl. 53 d. A.). Vielmehr verdeutlicht diese Stellungnahme, dass der damalige Interessent lediglich einen Gesamt-Höchstbetrag von 600.000,00 € zu zahlen bereit war und dabei für den Kaufpreis 580.000,00 € und für die als verhandelbar angenommene Maklercourtage 20.000,00 € angesetzt hat. Die Maklercourtage war jedoch nicht verhandelbar. Dafür, dass der Interessent auch zur Zahlung von insgesamt, d. h. unter Berücksichtigung der vollen Courtageforderung, 614.510,00 € zu zahlen bereit gewesen wäre, ergibt sich aus dieser Stellungnahme vom 22.11.2010 nichts. Dementsprechend erfolgt die Behauptung der Klägerin, dass der damalige Interessent den Kaufvertrag über 580.000,00 € auch dann abgeschlossen hätte, wenn die Beklagten ihren Anspruch auf Zahlung der Courtage in Höhe von 5,95 % des Kaufpreises aufrechterhalten hätten, ersichtlich „ins Blaue hinein“ und ist daher als Ausforschungsbeweis unbeachtlich. Vielmehr spricht nicht nur der Inhalt des Schreibens vom 22.11.2010 gegen eine solche Zahlungsbereitschaft, sondern auch der Umstand, dass die Beklagten dem damaligen Interessenten das Angebot zum Erwe[…]


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