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Urteilsfeststellungen bei Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz

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Unzureichende Beweisführung führt zur Aufhebung eines Urteils wegen Pflichtversicherungsverstoß
Der Fall beginnt mit einer Verurteilung, die zunächst klar und eindeutig erscheint: Ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz wurde von dem Amtsgericht Tiergarten festgestellt und mit einer Geldstrafe belegt. Doch der verurteilte Angeklagte gibt sich nicht kampflos geschlagen und legt gegen das Urteil Revision ein. Dies öffnet die Tür zu einer tiefergehenden Untersuchung der Beweise und der tatsächlichen Vorgänge. Was auf den ersten Blick als einfacher Verstoß erscheint, wirft bei genauerem Hinsehen ernste Fragen zur Beweisführung und juristischen Beurteilung auf.

Direkt zum Urteil Az: (3) 161 Ss 74/21 (30/21) springen.

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Mangelnde Beweisführung erfordert Neubetrachtung des Falls
Der Kern des Problems liegt in den Beweisen und deren Beurteilung. Wurde der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz ausreichend und rechtlich korrekt bewiesen? Das Kammergericht Berlin bezweifelt dies und hebt das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten aufgrund dieser Bedenken auf. Die Urteilsfeststellungen waren unzureichend und konnten die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz nicht tragen.
Frage nach der Wirksamkeit des Haftpflichtversicherungsvertrags
Die Kritikpunkte zielen vor allem auf die Tatsache ab, dass die Feststellung, dass „kein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag bestand“, lediglich als Ergebnis einer rechtlichen Würdigung angegeben wurde. Die tatsächlichen Voraussetzungen, die zu dieser Schlussfolgerung führten, wurden jedoch nicht ausreichend in den Urteilsfeststellungen dargelegt.
Zweifel an der Korrektheit der Beweiswürdigung
Darüber hinaus kritisiert das Kammergericht Berlin die mangelhafte Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen und darf nicht lediglich auf Vermutungen basieren. Es fehlten detaillierte Darstellungen der Umstände, aus denen das Amtsgericht schloss, dass für das vom Angeklagten genutzte Kraftfahrzeug kein Versicherungsvertrag mehr bestand.
Diskussion um das Zustellen eines Kündigungsschreibens
Die Auseinandersetzung um das Vorhandensein eines gültigen Versicherungsvertrags mündet schließlich in der Frage nach einem Kündigungsschreiben. Das Amtsgericht unterstellte, dass dem Angeklagten ein Kündigungsschreiben zugegangen sei. Diese Annahme wurde jedoch nur auf V[…]


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