AG Bad Oeynhausen, Az.: 18 C 415/15, Urteil vom 05.04.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte einen Kaufvertrag wirksam widerrufen hat.
Die Klägerin vertreibt Wasserenthärtungsanlagen und Saunen.
Am 06.09.2015 bot die Klägerin ihre Waren auf einem Stand an, der sich in einem Gewerbezelt auf dem „Blasheimer Markt“ in Lübbecke befand. Der „Blasheimer Markt“ ist ein Jahrmarkt mit den üblichen Attraktionen wie zum Beispiel Fahrgeschäften. Als Besonderheit gehört zum „Blasheimer Markt“ auch ein Zelt, in dem verschiedene Gewerbetreibende ihre Produkte anbieten (beispielsweise präsentieren dort Fahrzeughändler ihre Fahrzeuge).
An diesem Tag kaufte der Beklagte bei der Klägerin einen Weichwasserautomaten. Dies ist ein Gerät, das fest im Haus eingebaut wird und den Härtegrad des Leitungswassers senkt. Für die Lieferung und die Montage vereinbarten die Parteien einen Gesamtpreis von 1.910,00 €. Die Klägerin belehrte den Beklagten nicht über ein (eventuelles) Widerrufsrecht.
Am 21.09.2015 widerrief der Beklagte den Kaufvertrag.
Die Klägerin meint, dem Beklagten habe kein Widerrufsrecht zugestanden, weil der Vertrag innerhalb eines Gewerberaums abgeschlossen worden sei. Ihr Stand sei nämlich ein beweglicher Gewerberaum im Sinne des § 312 b Abs. 2 BGB.
Sie beantragt,
1. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin innerhalb 3 Monaten nach Montage der nachstehend näher bezeichneten Anlage 1.910,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Lieferung, Montage und Inbetriebnahme eines Eckstein-Weichwasserautomaten Typ 120-3, Farbe „elfenbein“, mit integriertem Verschneideventil, Schnellumschaltung, Weichwasserprüfgerät und Regeneriersalz,
2. festzustellen, dass sich die beklagte Partei im Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er meint, ihm stehe ein Widerrufsrecht zu, weil es sich bei dem Verkaufsstand der Klägerin nicht um einen beweglichen Gewerberaum gehandelt habe.
In der Verhandlung vom 09.02.2016 hat das Gericht den Beklagten persönlich angehört. Es hat den Parteien m[…]