Betriebsratsauflösung und Mitgliederausschluss: Ein Fall von grober Amtspflichtverletzung
Im Mittelpunkt dieses bemerkenswerten Falles stehen zwei Automobilzuliefererunternehmen der B-Unternehmensgruppe, die sich dazu entschlossen haben, ihren Gemeinschaftsbetrieb in C mit zuletzt etwa 268 Mitarbeitern bis zum 30.04.2019 einzustellen. Dies führte zu einer Welle von Kündigungen, gegen die der Betriebsrat Einspruch erhob. Inmitten dieser turbulenten Zeit verschickte der Betriebsratsvorsitzende A eine E-Mail an verschiedene Rechtsanwaltskanzleien, die die Arbeitnehmer in den Kündigungsschutzprozessen vertraten. Diese E-Mail enthielt wichtige Unterlagen, die jedoch, so der Vorwurf, ohne Anleitung oder Kommentar nicht nutzbar seien. Das Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden wurde von den Arbeitgeberinnen als grobe Amtspflichtverletzung gesehen, und es wurde die Auflösung des Betriebsrates bzw. den Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes A beantragt.
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Kontroverse Entscheidungen und Beschwerden
In diesem Zusammenhang wurde ein Beschluss vom Arbeitsgericht Iserlohn (Az: 2 BV 5/19) vom 14.01.2020 erlassen, gegen den sowohl der Betriebsrat als auch das Betriebsratsmitglied A Beschwerden einlegten. Die Ausführungen und Argumente dieser beiden Parteien wurden vom Landesarbeitsgericht Hamm in der späteren Entscheidung vom 18.06.2021 berücksichtigt.
Revision des vorherigen Beschlusses
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, den ursprünglichen Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn zu ändern. Dies resultierte in einer Ablehnung der Anträge der beiden Arbeitgeberinnen auf Auflösung des Betriebsrates bzw. Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes A. Trotz dieser Ablehnung wurde eine Rechtsbeschwerde zugelassen.
Schlussfolgerungen und Auswirkungen
Dieser Fall wirft wichtige Fragen zur Rolle und den Pflichten eines Betriebsrates und seiner Mitglieder auf. Er beleuchtet die Komplexität der Arbeitnehmervertretung in Zeiten von Betriebsänderungen und wie das Verhalten einzelner Mitglieder zu Konflikten mit den Arbeitgebern führen kann.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 13 TaBV 12/20 – Beschluss vom 18.06.2021
Auf die Beschwerden des Betriebsrats und des Betriebsratsmitgliedes A wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.01.2020 – 2 BV 5/19 – abgeändert.
Die Anträge werden abgewiesen.
Di[…]