Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 77/18 – Urteil vom 12.07.2018
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2018, Az. 2 Ca 1028/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin.
Die 1961 geborene Klägerin ist seit dem 15.01.2017 bei den US-Streitkräften in K. als Sachbearbeiterin zu einer Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB6/1 beschäftigt. Die Klägerin gibt ihr durchschnittliches Bruttomonatsgehalt mit € 3.050,00 an. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVAL II Anwendung.
Am 09.06.2017 erhielt die Klägerin von ihrem Vorgesetzten, dem Betriebszentralleiter W., eine E-Mail zum Thema „Manpowerstudie“, die er nicht nur an die Klägerin persönlich, sondern an eine Vielzahl weiterer Beschäftigter versandt hatte. Die Klägerin teilte ihrem Vorgesetzten noch am selben Tag in einem Telefongespräch mit, sie sei von diesem Thema nicht betroffen, weil ihre Stelle in der angehängten Liste nicht aufgeführt sei. Auf den Hinweis ihres Vorgesetzten, dass ihre Position sehr wohl im E-Mail-Anhang aufgelistet sei und sie sich als Sachbearbeiterin im Bereich Qualitätsmanagement ohnehin mit den Abläufen der Studie beschäftigen müsse, antwortete ihm die Klägerin: “Sie lügen”. Im Verlauf des Telefonats wiederholte die Klägerin später noch einmal den Vorwurf, dass ihr Vorgesetzter lüge.
Mit Schreiben vom 12.06.2017 entschuldigte sich die Klägerin bei ihrem Vorgesetzten für ihre Wortwahl, die nicht „ernst gemeint“, aber sicherlich falsch gewesen sei. Am 29.06.2017 mahnte der Vorgesetzte die Klägerin wegen ungebührlichen Verhaltens schriftlich ab.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnungen vom 29.06.2017 aus ihrer Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 31.01.2018 Bezug genommen.
(Symbolfoto: Chinn[…]