Rechtsbeschwerde aufgrund fehlender Vollmacht und fehlender Urteilsgründe
In einem Fall von fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn hat das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) eine Entscheidung getroffen, die die rechtzeitige Beantragung der Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Miesbach feststellt. Das Hauptproblem besteht darin, dass trotz Anwesenheit einer vom Verteidiger des Betroffenen unterbevollmächtigten Verteidigerin bei der Urteilsverkündung, die Hauptvollmacht des Verteidigers fehlte. Zudem waren die Urteilsgründe in dem am 21. April 2022 verkündeten Urteil nicht vollständig.
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Fehlende Vollmacht als entscheidender Faktor
Das Amtsgericht hatte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 120 Euro wegen einer am 06.06.2021 begangenen außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzt. Der Fahrzeugführer legte gegen dieses Urteil mit Schreiben seines Verteidigers vom 05.05.2022 eine Zulassungsrechtsbeschwerde ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wochenfrist für die Einlegung des Rechtsmittels. Der Vertreter des Betroffenen hatte jedoch keine Vollmacht des Hauptverteidigers, trotz Übertragung einer Untervollmacht durch diesen.
Rechtsprechung und Gründe der Entscheidung
Gemäß der Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass eine der oder dem Unterbevollmächtigten erteilte Vollmacht nicht nachgewiesen sein muss, wenn eine Vertretungsvollmacht durch den Wahlverteidiger im Zeitpunkt der Urteilsverkündung nachgewiesen ist. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch der Nachweis einer dem hauptbevollmächtigten Wahlverteidiger erteilten Vertretungsvollmacht. Die maßgeblichen Vorschriften wollen gewährleisten, dass die Vertretung des Betroffenen seinem explizit erklärten Willen entspricht und dem Gericht aus Gründen der Rechtssicherheit nachgewiesen wird. Durch die bloße Erteilung einer Untervollmacht durch den Wahlverteidiger wird dieser Normzweck jedoch nicht erreicht.
Folgen für das weitere Verfahren
Da die festgestellte Wahrung der Rechtsmittelfrist erfolgt ist, hat das Amtsgericht nun die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlichen Frist die bisher fehlenden Urteilsgründe zu ergänzen. Die Interessenlage entspricht in diesen Fällen derjenigen bei der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Feststellung, dass kein die Abfassung eines abgekürzten Urtei[…]