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Rechtsanwälte Kotz GbR

Testamentsauslegung bei Verwendung rechtlicher Fachbegriffe

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Thüringer Oberlandesgericht – Az.: 6 W 14/16 – Beschluss vom 31.07.2018

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Erfurt vom 07.04.2015 (Nichtabhilfeentscheidung vom 09.12.2015) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 511,29 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der am ….01.1954 im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasser war verheiratet mit B Ja. Das Ehepaar lebte in E und hatte zwei Kinder, die 1910 geborene Tochter Kä und den 1921 geborenen Sohn K-E. Am 18.01.1953 errichteten die Eheleute ein Testament, dessen Text der Erblasser eigenhändig niederschrieb und das beide Ehegatten unterzeichneten (Bd. I Bl. 2). Das Testament lautet wie folgt:

„Ich setze meine Frau B Ja, geborene Kr, in E E straße … zur Universalerbin ein. Sie soll befreite Vorerbin unseres gesamten Vermögens sein.

Nach ihrem Tod sollen Nacherben zu gleichen Teilen sein unsere Kinder:

Kä geborene Ja, verehelichte S, wohnhaft z. Zt. W, F gasse …, geboren …. September 1910 und

K-E Ja z. Zt. Hö-H über HE, geboren …. Dezember 1921,

letzterer in E geboren, erstere in W geboren.

Gerichtliche Inventarisierung und Siegelung unseres Nachlasses verbitten wir uns ausdrücklich.

Unterschrift des Ehemanns:  Ja-

Ich, Frau B Ja geborene Kr, füge dem vorstehenden Testament die Erklärung hinzu, daß es auch als mein Testament gelten soll und ich setzte hinzu, daß mein Mann J Ja in E E straße …bei meinem Vorableben in gleicher Weise Universalerbe sein soll.

Unterschrift der Ehefrau: B Ja geb. Kr

E, den 18. Januar 1953“

Der Erblasser war Alleineigentümer des im Testament als Wohnsitz der Eheleute aufgeführten Hausgrundstücks E strasse …in E. Während das im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück bestehende Nachlassvermögen in der DDR der 50er-Jahre noch einen bescheidenen Wert von 5.000 DM hatte (so die Wertangabe im Erbscheinsantrag der Ehefrau des Erblassers vom 15.04.1957, Bd. I Bl. 5 und dem folgend auch in dem ihr erteilten Erbschein, Bd. I Bl. 6), ist es heute mehr wert als eine halbe Million Euro. Das Mehrfamilienhaus in E erwirtschaftet solide und regelmäßige Mieteinnahmen. Das im hiesigen Verfahren vor knapp fünf Jahren (am 02.09.2013) erstellte Nachlassverzeichnis (Bd. II Bl. 403f.) weist deshalb einen Aktivnachlass von 654.417,36 € aus.

Das Staatliche Notariat des Stadt- und Landkreises E ertei[…]


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