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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung – Tarifsozialplan – Kurzarbeitergeld – Berechnung der Einkommenshöhe

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Landesarbeitsgericht München – Az.: 8 Sa 232/14 – Urteil vom 03.12.2014

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 11.02.2014 – 16 Ca 3851/13 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger zusätzliche Vergütungsansprüche aus einem dreiseitigen Vertrag zustehen.

Der Kläger war bis zum 31.08.2012 bei der E. in der  Region F. beschäftigt. Er bezog dort zuletzt ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von € 0,00.

Die Beklagte ist eine von der E. finanzierte Transfergesellschaft.

Symbolfoto:Von Steidi /Shutterstock.com

Am 30.07.2012 schlossen die Parteien und die E. einen dreiseitigen Vertrag (Bl. 10 ff. d. A.). In dem dreiseitigen Vertrag wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der E. Ablauf des 31.08.2012 endet und zwischen dem Kläger und der Beklagten für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2014 ein Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnis begründet wird. Hintergrund des Übertritts des Klägers in das Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnis mit der Beklagten waren weltweit durchgeführte Restrukturierungsmaßnahmen des E.-Konzerns, von denen in Deutschland ca. 3.000 Arbeitsplätze betroffen waren.

In der Präambel des dreiseitigen Vertrages (Bl. 10 d. A.) wird auf einen Interessenausgleich und einen Sozialplan (Bl. 20 ff. d. A.) Bezug genommen, die von der E. und dem Betriebsrat der Region F. der E. am 26.07.2012 abgeschlossen wurden.

Zu den Vergütungsansprüchen des Klägers im Rahmen des Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnisses mit der Beklagten wurde in dem dreiseitigen Vertrag unter „Abschnitt B: Begründung eines Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnisses mit C. in Ziffer 4. (Bl. 15 d. A.) vereinbart:

„4. Monatliche Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält auf der Basis der von E. an die C. zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die C. – unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit – bis zu seinem Ausscheiden monatlich 75 % seines Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf. Währen[…]


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