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Zwangsvollstreckungsverfahren – Einholung der Drittauskunft

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AG Osnabrück – Az.: 41 M 274/17 – Beschluss vom 26.02.2018

Die mit Schreiben vom 26.10.2017 eingelegte Erinnerung der Gläubigerin gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Mit Vollstreckungsauftrag vom 29.08.2017 beauftragte der Gläubigervertreter den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO und mit der Einholung von Auskünften Dritter. In Anlage 2 zu diesem Auftrag hat der Gläubigervertreter eine Gebühr gemäß Nr. 3309 VVRVG in Höhe von 15,- Euro zuzüglich Auslagenpauschale für den Antrag auf Einholung von Auskünften Dritter beantragt. Mit Schreiben vom 15.09.2017 hat der Gerichtsvollzieher den Gläubigervertreter aufgefordert eine berichtigte Forderungsaufstellung einzureichen, da für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften in Beachtung des § 18 RVG keine gesonderte Gebühr entstehe.

Mit der Erinnerung vom 26.10.2017 wendet sich der Gläubigervertreter gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers.

Der Gläubigervertreter trägt zur Begründung unter Hinweis auf ergangene Gerichtsentscheidungen vor, dass sowohl der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft als auch der Antrag auf Einholung von Drittauskünften jeweils eine gesonderte Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 darstellten und entsprechend zu vergüten seien.

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Der Bezirksrevisor hat unter dem 25.01.2018 Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme wird Bezug genommen und verwiesen.

Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ist vorliegend nicht zu beanstanden.

Entgegen der vom Gläubigervertreter zitierten Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.05.2016, 2-09 T 20/16) löst der Antrag auf Einholung der Drittauskünfte keine zusätzliche Gebühr nach Nummer 3309 VV RVG aus.

Bei der Einholung der Drittauskünfte handelt es sich n[…]


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