Grünpfeil-Unfall an der Ampelkreuzung: Welche Verpflichtungen bestehen bei gemeinschaftlicher Schuld?
Im Fokus dieses Rechtsstreits steht ein Verkehrsunfall, der an einer Ampelkreuzung mit Grünpfeil stattfand. Die Auswirkungen dieses Zwischenfalls ziehen sich über materielle und immaterielle Schäden, die durch das tragische Ereignis entstanden sind. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der komplexen Frage der Haftung und wie diese zwischen den Beteiligten aufgeteilt wird. Zudem bietet der Fall eine tiefgründige Betrachtung der Nuancen des deutschen Rechtssystems und wie sich dieses auf spezifische Sachverhalte wie diesen anwenden lässt.
Direkt zum Urteil Az: 5 U 428/20 springen.
Haftungsverteilung im Urteil
Die rechtlichen Konsequenzen dieses Unfalls wurden vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Urteil vom 20.07.2021 unter dem Az: 5 U 428/20 ausführlich diskutiert und festgelegt. Eine zentrale Feststellung in dem Urteil war, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zwei Drittel aller materiellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Berücksichtigung des Mitverursachungsanteils
Darüber hinaus müssen die Beklagten auch alle immateriellen Schäden, die durch den Verkehrsunfall verursacht wurden, unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils der Klägerin in Höhe von einem Drittel ersetzen. Dies bedeutet, dass die Klägerin als teilweise mitschuldig am Unfall angesehen wird und daher einen Teil der Verantwortung trägt.
Kosten des Rechtsstreits
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Kosten des Rechtsstreits. In der ersten Instanz müssen die Klägerin ein Drittel und die Beklagten als Gesamtschuldner zwei Drittel der Kosten tragen. In der zweiten Instanz ändert sich diese Verteilung geringfügig: Hier tragen die Klägerin 4/9 und die Beklagten als Gesamtschuldner 5/9 der Kosten.
Schlussfolgerung des OLG Bamberg
Das Urteil des OLG Bamberg ist vorläufig vollstreckbar und die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Diese abschließende Entscheidung unterstreicht die gründliche und umfassende Abwägung der Beweise und Argumente, die während des gesamten Rechtsstreits vorgebracht wurden.
Das vorliegende Urteil
OLG Bamberg – Az.: 5 U 428/20 – U[…]