Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Abgrenzung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Köln – Az.: 8 O 158/15 – Urteil vom 06.03.2018

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 149.513,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.04.2014 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rückerstattung von Courtagezahlungen. Dieser begehrt widerklagend Schadensersatz- bzw. Ausgleichszahlungen sowie Erteilung eines Buchauszugs.

Die Klägerin ist eine international agierende Lebensversicherungsgesellschaft mit einer Niederlassung für Deutschland in Köln, der Beklagte ist als bundesweit operierender Versicherungsmakler tätig. Unter dem 01.05.2004 schlossen die Parteien eine Courtagevereinbarung („Courtage-Zusage“) zur Geschäftspartnernummer Y830 (vgl. im Einzelnen Bl. 1 ff AH). Vertragsbestandteil war auch die Anlage „Rahmenbedingungen und allgemeine Courtage-Grundsätze“ (vgl. im Einzelnen Bl. 3 ff AH). In Ziffer 4 der Anlage ist geregelt, dass die Abschluss-Courtage binnen eines Stornohaftungszeitraums einem Rückforderungsanspruch unterliegt, wobei die Berechnung der Höhe des Rückforderungsanspruchs dort ebenfalls dargelegt ist (vgl. Bl. 4 AH). Gemäß Ziffer 6 der Anlage unterhält die Klägerin für den Beklagten ein Kontokorrentkonto, über das sämtliche Buchungen gegengerechnet und abgewickelt werden, wobei dessen Richtigkeit als anerkannt gilt, sofern der Beklagte nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang eines Rechnungsabschlusses schriftlich widerspricht (vgl. Bl. 5 AH).

Ferner schlossen die Parteien basierend auf dieser Courtagevereinbarung mit Wirksamkeit zum 01.05.2004 einen Vermittlungsvertrag auf Basis einer Vertriebskoordination (vgl. Bl. 93 ff AH), auf Grund dessen der Beklagte für das von den Vermittlern eingereichte Geschäft eine sog. Overhead-Courtage erhalten sollte (Bl. 93 AH). Dieser Vereinbarung lag zu Grunde, dass der Beklagte die unter seiner Führung agierenden Untervermittler für die Klägerin Geschäfte vermitteln lassen sollte, wobei er diese unterstützen sollte.

(Symbolfoto: Bal[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv