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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenerstattungsanspruch bei Zahlung vor Mahnbescheidszustellung

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Landgericht Bonn
Az.: 6 T 1/05
Beschluss vom 21.01.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Bonn, Az.: 18 C 232/04

Leitsatz:
1. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist kein „anderer Grund“ im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
2. Zur Auslegung des Begriffs „daraufhin“ in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
3. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gilt auch bei Wegfall des Klagegrundes vor Anhängigkeit.

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit – soweit ersichtlich unwidersprochen – am 16.07.2004 abgesandtem, am 21.07.2004 bei dem Mahngericht eingegangenem Antrag hat der Kläger gegen die Beklagte einen Mahnbescheid beantragt wegen einer Mietzinsforderung in Höhe von 1.473,70 EUR nebst gestaffelter Zinsen. Den Betrag der Hauptforderung zahlte die Beklagte am 20.07.2004 eingehend. Gegen den am 14.08.2004 zugestellten Mahnbescheid hat die Beklagte Widerspruch eingelegt, woraufhin nach Zahlung weiterer Gerichtskosten durch den Kläger Abgabe an das Streitgericht erfolgte. Diesem gegenüber hat der Kläger den Anspruch begründet und einen Antrag entsprechend dem Mahnbescheid abzüglich am 20.07.2004 gezahlter 1.473,70 EUR angekündigt. Mit Verfügung vom 22.09.2004 hat das Amtsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass der „Abzüglich“-Antrag mangels Erledigung des Rechtsstreits nicht als (einseitige) Erledigungserklärung, sondern als Klagerücknahme gewertet werde, weil die Zahlung schon vor Eingang des Mahnantrages erfolgt sei. Eine Entscheidung komme nur dann nach § 91 a ZPO in Betracht, wenn die Beklagte sich der Erledigungserklärung anschließe. Der Kläger hat daraufhin angefragt, ob das Amtsgericht es für sachdienlich halte, wenn der Kläger die Kosten im vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Klageerweiterung geltend mache. Das Amtsgericht hat daraufhin angeregt, die Klage insgesamt – im Hinblick auch auf ein Parallelverfahren – zurückzunehmen und einen etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gesondert geltend zu machen.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Der Kläger hat alsdann unter Bezugnahme auf die Anregung des Amt[…]


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