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Selbsthilferecht des Grundstücksnachbarn bei eindringenden Baumwurzeln

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Der Streit um die Wurzeln: Eigentumsrecht trifft auf Pflanzenwachstum
In einem konfliktgeladenen Nachbarschaftsstreit, der bis zum Landgericht Frankenthal eskalierte, standen sich zwei Parteien gegenüber, getrennt durch eine Fichte und deren ausgreifendes Wurzelsystem. Die aus der Grenze ragende Fichte, gehörte zu einem Anwesen, deren Wurzeln jedoch stark in das benachbarte Anwesen hineinwuchsen. Die daraus resultierende Unebenheit der Grasnarbe, verursachte durch die hindurchstoßenden Wurzeln, stellte das Hauptproblem dar. Es wurde vor Gericht entschieden, ob die Entfernung dieser Wurzeln geduldet werden müsste.

Direkt zum Urteil Az: 2 S 132/20 springen.

Der Einspruch und die Entscheidung des Gerichts
Die Entscheidung des Gerichts war das Ergebnis einer abgeänderten Vorinstanz, da die Beklagten Einspruch gegen das ursprüngliche Versäumnisurteil eingelegt hatten. Das Gericht befand den Einspruch als zulässig und teilweise erfolgreich. Es wurde festgestellt, dass die Beklagten es dulden müssen, dass der Kläger die hervorragenden Wurzeln der Fichte entfernt. Allerdings wurde dem Kläger nicht das Recht eingeräumt, die über sein Grundstück ragenden Äste der Fichte zu entfernen.
Die Rolle des Selbsthilferechts
Das Selbsthilferecht gemäß § 910 Abs. 1 S. 2 BGB spielte eine zentrale Rolle in dieser Entscheidung. Es wurde festgestellt, dass der Kläger als Grundstückseigentümer das Recht hat, Wurzeln, die sein Grundstück beeinträchtigen, zu entfernen. Demnach hat der Kläger einen Anspruch auf Duldung des Abschneidens der Wurzeln durch die Beklagten.
Die Grundlage der Entscheidung
Die Entscheidung des Gerichts stützte sich auf die Feststellungen eines Sachverständigen, der die Auswirkungen des Wurzelsystems der Fichte auf das Grundstück des Klägers analysiert hatte. Die Wurzeln hatten im Garten des Klägers ein stark ausgeprägtes System gebildet und schufen ein Netzwerk von Wurzeln, die teilweise sogar übereinander schoben und die Oberfläche des Rasens uneben machten.

Daher wurden die Beklagten dazu verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger die störenden Wurzeln der Fichte entfernt. Trotz der Teilerfolge der Beklagten wurde festgestellt, dass die durch das Versäumnis entstandenen Kosten von den Beklagten getragen werden müssen.

Das vorliegende Urteil
LG Frankenthal – Az.: 2 S 132/20 – Urteil vom 11.08.2021

1. Auf den Einspruch der Bekl[…]


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