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Versammlungsrechtliche Beschränkungen zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus

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OVG Lüneburg – Az.: 11 ME 139/20 – Beschluss vom 26.06.2020

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Einzelrichter der 7. Kammer – vom 26. Juni 2020 teilweise wie folgt geändert:

Hinsichtlich der in Ziffer 7 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2020 enthaltenen Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 300 Personen wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (7 A 1610/20) wiederhergestellt.

Hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2020 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (7 A 1610/20) mit folgender Maßgabe wiederhergestellt: Die in Ziffer 4 enthaltene Beschränkung, dass zwischen den Versammlungsteilnehmern ein Abstand von jeweils mindestens 2,0 Metern durchgehend einzuhalten ist, wird dahingehend ergänzt, dass zwischen einem betreuungsbedürftigen minderjährigen Kind und einem Elternteil kein Abstand einzuhalten ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Die in Ziffer 5 enthaltene Beschränkung, wonach Versammlungsteilnehmer eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben, wird klarstellend wie folgt ergänzt: Dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie für Personen, denen aufgrund einer Behinderung oder von Vorerkrankungen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist gegenüber polizeilichen Einsatzkräften vor Ort auf Verlangen glaubhaft zu machen.

Die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: Von columbo.photog/Shutterstock.com

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen, die die Antragsgegnerin für die von der Antragstellerin angezeigte Versammlung angeordnet hat.

Die Antragstellerin zeigte der Antragsgegnerin die Durchführung einer Veranstaltung unter dem Motto „Fest für Freiheit und Frieden“ an, die am Sonntag, 28. Juni 2020, 15:30 Uhr bis 18 Uhr, auf dem[…]


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