OLG Schleswig, Az.: 7 U 124/14, Urteil vom 16.07.2015
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.08.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten II. Instanz selbst.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 48.796,-€
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für die Erneuerung einer Terrasse sowie weitere Maurerarbeiten am Grundstück der Beklagten. Der Beklagte zu 2. macht aus eigenem – und vorsorglich abgetretenem Recht der Beklagten zu 1. – einen Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung geltend.
Dem zugrunde liegt der Bauvertrag vom 02./04.04.2008 (Anl. K 1, Bl. 8 ff. d. A.), auf Beklagtenseite vom Beklagten zu 2. unterzeichnet über Terrassen- und Maurerarbeiten, wobei die Auftragssumme für die Terrasse 30.485,28 € (netto) betrug, die für eine angrenzende Trennwand 11.067,03 € (netto).
Die zu verwendenden Platten für die Terrassenanlage sollten (vgl. Pos. 01.06.0001 des Angebots) mit einer Spezialimprägnierung („Clean Top“) versehen sein, zudem sollten (Pos. 01.07. des Angebots) sog. „Lichtpunkte“ in die Pflasterung eingebaut werden.
Die Klägerin unternahm den Versuch, die Arbeiten vertragsgerecht durchzuführen. Dies gelang trotz dreier Nachbesserungsversuche nicht; zu einer Abnahme der Arbeiten der Klägerin kam es nicht. Vielmehr ließen die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 30.10.2008 (Bl. 36 d. A.) weitere Nachbesserungsversuche ablehnen, verbunden mit dem Wunsch, das Vertragsverhältnis endgültig zu beenden. Zu diesem Zeitpunkt waren von den Beklagten bereits 25.000,00 € als Abschlag gezahlt worden.
Mit Schreiben vom 04.11.2010 (Bl. 38 d. A.) trat die Klägerin an […]