Ein kniffliger Erbschaftsfall: Fehleinschätzung der Steuerfolgen führt zur gerichtlichen Auseinandersetzung
Es geht um eine Erbschaft, die zu unerwarteten Steuerfolgen führt und einen Bruder gegen seine Mutter vor Gericht bringt. Nach dem Tod des Erblassers A, der keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, haben der Bruder und die Mutter je zur Hälfte geerbt. Der Bruder, in unserem Fall der Beteiligte zu 1), hat jedoch einen folgenschweren Irrtum begangen. Er hatte die Steuerfreibeträge, die er durch die Erbschaft seines Bruders erhalten würde, wesentlich höher eingeschätzt. Als er dies bemerkte, versuchte er, seine Annahme der Erbschaft anzufechten.
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Anfechtung der Erbschaftsannahme
Die Anfechtung der Erbschaftsannahme erfolgte in notariell beglaubigter Form aufgrund des Irrtums gemäß §§ 1954 Abs. 1, 119 Abs. 1 BGB. Der Beteiligte zu 1) argumentierte, dass er zum Zeitpunkt der Beantragung des Erbscheins von wesentlich anderen Steuerfreibeträgen ausgegangen war. Er bat um einen neuen Erbschein für die Beteiligte zu 2), seine Mutter.
Rückweisung der Anfechtung durch das Nachlassgericht
Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Einziehung des Erbscheins zurück. Die Begründung: Der Irrtum über die Höhe der Erbschaftssteuer sei ein unbeachtlicher Motivirrtum, weshalb der Erbschein nicht einzuziehen sei. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1) Beschwerde ein.
Rechtsfolgenirrtum oder Motivirrtum?
Der Beteiligte zu 1) argumentierte, dass ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Annahme oder Anfechtung der Erbschaft ein beachtlicher Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB sei. Das Nachlassgericht konnte jedoch der Beschwerde nicht abhelfen und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.
Endgültige Entscheidung des OLG Hamm
Das OLG Hamm entschied, dass die Beschwerde unbegründet sei. Der Erbschein sei nicht unrichtig im Sinne des § 2361 S. 1 BGB, da kein Grund vorliege, der den Beteiligten zu 1) zur Anfechtung der Erbschaftsannahme berechtigen würde. Insbesondere befand sich der Beteiligte zu 1) am 21.07.2021 nicht in einem relevanten Rechtsfolgenirrtum.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beteiligten zu 1) auferlegt und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Das bedeutet, dass die Entscheidung des OLG Hamm in […]