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Nichtstellen Erwerbsminderungsrentenantrag – Beendigung Arbeitsverhältnis

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ArbG Berlin – Az.: 60 Ca 15428/18 – Urteil vom 09.10.2019

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Zustellung der Stellungnahme des Dr. F. vom 04. Oktober 2018 gemäß § 33 Abs. 4 TV DRV Bund zum Ablauf des 30. November 2018 beendet ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird festgesetzt auf 10.639,05 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Die am ….. 1974 geborene Klägerin ist gelernte Industriekauffrau. Das Arbeitsverhältnis zur Rechtsvorgängerin der Beklagten begründete sie zum 1. Oktober 1993. Im Arbeitsvertrag mit der Rechtsvorgängerin unter dem 4. Oktober 1994 (Blatt 61 der Akten) heißt es auszugsweise:

㤠2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (MTAng-BfA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die BfA jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.“

Ausweislich des Bescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt – vom 1. September 2011 (Blatt 63 bis 66 der Akten) ist die Klägerin unter anderem wegen multipler Sklerose als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

Ab dem Jahre 2014 war das Arbeitsverhältnis zur Beklagten durch langwährende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin überschattet. So war die Klägerin vom 31. Juli 2014 bis zum 28. Oktober 2016, vom 10. Januar 2017 bis zum 6. Februar 2017 sowie vom 14. März 2017 bis zum 21. April 2017 arbeitsunfähig krank und realisierte in den Zwischenzeiträumen ihre Urlaubsansprüche beziehungsweise litt an Kurz-erkrankungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersichten Blatt 387 bis 390 der Akten Bezug genommen. Eine Einsatzmöglichkeit als Bearbeiterin I in der Leistungsabteilung wurde beklagtenseitig nicht mehr gesehen und die Klägerin wurde deswegen in der Registratur eingesetzt. Wegen der gehäuften Abwesenheit der Klägerin erwies sich die Einarbeitung der Klägerin dort indessen als schwierig.

Am 7. Februar 2017 wurde die Klägerin personalärztlich untersucht, was den Bericht der Personalärztin unter dem 7. März 2017 (Blatt 67 der Akten) zeitigte. Dort wird ausgeführt, dass die Klägerin zum Untersuchungs-zeitpunkt uneingeschränkt dienstfähig für ihre bisherige Tätigkeit sei, es keinen Bedarf an arbeitsplatzbezogenen Maßnah[…]


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