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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Foto-Gutachten als Nachweis der Schadenshöhe

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Hamburg, Az.: 31a C 203/12

Urteil vom 02.05.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.765,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2011 sowie weitere 338,50 € für Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob gegenüber unstreitigen Vergütungsansprüchen der Klägerin der Beklagten aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus Beschädigung von Fahrzeugen zusteht.

Symbolfoto: Laymanzoom/Bigstock

Die Klägerin führte für die Beklagte Überführungsfahrten von Mietfahrzeugen zwischen verschiedenen Standorten der Beklagten durch. Unter anderem beauftragte die Beklagte die Klägerin am 23.03.2011 ein Fahrzeug durch einen LKW mit dem amtlichen Kennzeichen … von der Niederlassung der Beklagten in Lüneburg zur Niederlassung der Beklagten nach Oldenburg zu überführen. Diese Überführungsfahrt fand statt, zwischen den Parteien ist jedoch streitig, ob es hierbei zu Beschädigungen gekommen ist. Mit Schreiben vom 14.04.2011 erstellte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Rechnung über Schadensersatzansprüche in Höhe von 3.765,84 € auf der Grundlage eines Parteigutachtens des Sachverständigenbüro B. vom 04.04./06.04.2011.Dieses wurde anhand von Lichtbildern erstellt.

Bezüglich des anderen beschädigten Fahrzeugs ist ein weiterer Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg anhängig zum Aktenzeichen 33a C 242/12. Dort wurde ebenfalls anhand digitaler Bilder am 29.04.2011 von einem anderen Gutachter ein weiteres Gutachten betreffend das andere Fahrzeug erstellt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Akte 33a C 242/12, dort Blatt 23 ff.

Die Klägerin hält die Gegenforderung der Beklagten für unberechtigt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.765,84 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2011 zu zahlen sowie die[…]


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