AG Göttingen
Az: 74 IN 60/01
Urteil vom 22.04.2001
Der Antrag des Schuldners vom 22.03.2001 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wird als unbegründet abgewiesen.
Die am 23.03.2001 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf bis zu 600,00 DM.
Gründe
I.
Der Schuldner hat am 22.03.2001 persönlich Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Seine Verbindlichkeiten hat er mit ca. 800.000,00 DM angegeben. Die Drittschuldnerforderungen sollen sich auf ca. 200.000,00 DM belaufen, jedoch nicht einbringlich sein. Der Schuldner verfügt eine Lebensversicherung beim BHW und über ein Grundstück in Görlitz, über das ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig ist. Nach Angaben des Schuldners soll der Verkehrswert im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzt worden sein auf 815.000,00 DM.
Mit Beschluß vom 23.03.2001 hat das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO eingestellt und Rechtsanwalt Wegener als Sachverständigen beauftragt, ein schriftliches Gutachten zu erstatten.
Am selben Tage hat der Schuldner in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der P. Bau GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Dieser Antrag ist mit Beschluß vom 17.04.2001 als unzulässig zurückgewiesen worden, da trotz Aufforderung die Forderungen der Gläubiger nicht mitgeteilt, keine Antragsunterlagen vorgelegt und damit eine Darlegung der Zahlungsunfähigkeit nicht erfolgt war.
Im vorliegenden Verfahren hat der Sachverständige mit Schriftsatz vom 18.04.2001 angeregt, den Insolvenzantrag abzuweisen. Nach Angaben des Sachverständigen nahm der Schuldner mehrere Besprechungstermine nicht wahr und wurde auch darauf hingewiesen, daß er mit einer Abweisung des Insolvenzantrages oder dem Erlaß von Zwangsmaßnahmen rechnen müsse.
II.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist als unbegründet zurückzuweisen.
Der Antrag des Schuldners ist unbegründet. Anders als bei der Zulassung des Antrages und der Anordnung von Sicherungsma[…]