Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsabgeltung bei tariflichem Mehrurlaub

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

LAG Thüringen, Az.: 2 Sa 345/15, Urteil vom 13.10.2016

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 14.04.2015 – 6 Ca 115/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs.

Die Klägerin war vom 08. November 1993 bis 31. Januar 2014 als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien vereinbarten in dem am 13. Oktober 1993 geschlossenen Arbeitsvertrag (Bl. 4 f d. A.), dass der Mitarbeiter Urlaub gemäß Manteltarifvertrag erhält (§ 4) und im Übrigen die jeweils gültigen Tarifverträge gelten (§ 9).

Die Tarifvertragsparteien schlossen am 20. Juni 2011, gültig ab 01.Juni 2011, einen Ergänzungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen, in Sachsen-Anhalt und im Freistaat Thüringen, der geänderte Regelungen zum Urlaub enthält. Diese Regelungen wurden in den Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Freistaat Thüringen (fortan: MTV EH TH) vom 11. Dezember 2013, am 01. Mai 2000 13 in Kraft getreten, aufgenommen.

Der Tarifvertrag hat, sofern hiervon Bedeutung, folgenden Wortlaut:

§ 11 Urlaub

„1. Der Urlaubsanspruch beträgt 36 Werktage. Er setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen Urlaub von 24 Werktagen und dem tariflichen Urlaub von 12 Werktagen.

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

Genommener Urlaub wird zuerst auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch, dann auf den tariflichen Urlaubsanspruch angerechnet.

Symbolfoto: marcelmooij/Bigstock

Für den Fall, dass der Gesetzgeber den gesetzlichen Urlaubsanspruch erhöhen sollte, vereinbaren die Tarifvertragsparteien, dass diese Erhöhung auf den hier gewährten tariflichen Anspruch angerechnet wird.

Für den Fall, dass der Gesetzgeber den gesetzlichen Urlaubsanspruch senken sollte, vereinbaren die Tarifvertragsparteien, dass die Senkung zu einer entsprechenden Erhöhung des tariflichen Anspruchs führt.

Der tarifliche Urlaubsanspruch verfällt, wenn er nicht im Übertragungszeitraum bis zum 31.03. des Folgejahres genommen wird. Dies gilt nicht, wenn der Urlaub aufgrund eines […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv