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Mutterschutzlohn – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

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Schwierige Arbeitszeiten und Mutterschutz – Ein Fall von Entgeltfortzahlung.
In der Welt der Arbeit kommt es manchmal zu heiklen Situationen, in denen sich die Anforderungen des Arbeitslebens und das persönliche Leben auf Kollisionskurs befinden. Einer solchen Situation sah sich eine Tierärztin gegenüber, die sowohl mit den Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall als auch mit Mutterschutzlohn und dem Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld konfrontiert war. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit dieser komplexen Angelegenheit zu befassen.

Direkt zum Urteil Az: 5 Sa 35/21 springen.

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Arbeitgeber und Arbeitnehmerin im Konflikt
Im Zentrum des Falls steht eine Tierärztin, die in einer Klinik mit ungewöhnlichen Arbeitszeiten tätig war. Die Klinik war an Wochentagen bis 20 Uhr und samstags bis 14 Uhr geöffnet, mit Bereitschaftsdiensten außerhalb dieser Zeiten. Im Arbeitsvertrag der Ärztin wurde festgehalten, dass die Arbeitszeit sich nach den Bedürfnissen der Klinik richten sollte und dass der Arbeitgeber das Recht hatte, diese nach seinem Ermessen zu ändern. Zudem wurde die Bereitschaft zu Feiertags- und Wochenenddiensten sowie zur Teilnahme an Rufbereitschaftsdiensten festgeschrieben.
Mutterschutz und Elternzeit als zusätzliche Herausforderungen
Die Situation wurde kompliziert, als die Tierärztin, Mutter von zwei Kindern, in Mutterschutz ging und Elternzeit nahm. Zunächst erhielt sie aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbots bereits vor der Geburt ihres ersten Kindes Entgeltfortzahlung. Nach der Geburt nahm sie Elternzeit in Anspruch und stellte einen Urlaubsantrag, der vom Arbeitgeber abgelehnt wurde. Darüber hinaus beantragte sie eine Verlängerung der Elternzeit, die aufgrund fehlender Betreuungsmöglichkeiten notwendig wurde.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nimmt eine Entscheidung vor
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste nun eine Entscheidung zu diesem komplexen Fall treffen. Die Berufung des Arbeitgebers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, und die Revision wurde nicht zugelassen. Damit stellte sich das Gericht auf die Seite der Arbeitnehmerin, was die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzlohn und den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld betraf.

Dieser Fall zeigt deutlich die Spannungen, die sich aus den oft unterschiedlichen Anforderungen von Arbeitsleben und Privatleben ergeben können. Es un[…]


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