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Rechtsanwälte Kotz GbR

RECHTS VOR LINKS gilt auch auf öffentlichen Gehwegen (hier für Radfahrer)

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OLG KARLSRUHE
Az.: 9 U 78/99
Verkündet am 24.02.2000
Vorinstanz: Landgerichts Konstanz – Az.: 5 O 229/98

Urteil wegen Schadensersatzes hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 9. Zivilsenat in Freiburg – auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2000 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 01.04.1999 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer der Klägerin beträgt 17.733,41 DM.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Fahrradunfalls in Anspruch.
Die Klägerin fuhr am 20.06.1995 auf dem kombinierten Rad-Fußweg neben der Straße in Richtung Osten. Die Beklagte fuhr mit ihrem Fahrrad, in Richtung der Klägerin von rechts kommend, auf dem nicht durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Weg von der Straße „A“, der mit einer Steigung von ca. 10 – 12 % zur R-Straße führt. Als die Beklagte den Weg der Klägerin kreuzte und sie herannahen sah, rief sie „Halt“, bremste und stieg von ihrem Fahrrad ab. Die Klägerin konnte trotz Bremsen ihr Fahrrad nicht mehr zum Stehen bringen, fuhr am Hinterrad an das Fahrrad der Beklagten und stürzte. Sie zog sich durch den Unfall einen komplizierten Bruch am rechten Bein zu.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei auf einem Weg gefahren, der nur vor Fußgängern benutzt werde und rechtlich ein Gehweg sei. Da keine Vorfahrtsregelung rechts vor links gelte, habe die Beklagte den Unfall allein verschuldet.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.733,41 DM nebst 4 % Zinsen seit 15.04.1998 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen; an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.04.1998 zu zahlen und
3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Unfall mi[…]


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