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Auskunftsverweigerungs­recht eines Zeugen bei Verfolgungsgefahr

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LG Freiburg (Breisgau) – Az.: 2 Qs 67/17 – Beschluss vom 26.01.2018

Auf die Beschwerde des Zeugen M wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 12.05.2017 (26 Gs 2313/16) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Zeugen im Beschwerdeverfahren fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Der betroffene Zeuge M wurde mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 22.02.2016 (18 Ls 141 Js 500/16 jug.), rechtskräftig seit 01.03.2016, wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Diebstahl zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegenstand der Verurteilung waren unter anderem ein versuchter Einbruchsdiebstahl in die Bäckerei A am 20.07.2015 sowie ein versuchter Einbruchsdiebstahl in die Bäckereifiliale K am 29.07.2015. Beide Taten beging er laut den Feststellungen im Urteil gemeinsam mit einem bzw. mehreren bislang nicht identifizierten Mittätern.

Nach Rechtskraft seiner eigenen Verurteilung sollte M bezüglich dieser Taten im Hinblick auf die Identifizierung des oder der bislang nicht bekannten Mittäter als Zeuge vernommen werden. M weigerte sich jedoch, Angaben als Zeuge zu machen, und berief sich dabei – nach Beiordnung von Rechtsanwalt X als Zeugenbeistand – auch in seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Freiburg – Ermittlungsrichter – am 12.05.2017 auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO.

Mit Beschluss vom 12.05.2017 (26 Gs 2313/16) setzte das Amtsgericht Freiburg gegen M daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft, fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Zeugen vom selben Tage, der das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 09.06.2017 nicht abgeholfen hat. Die Staatsanwaltschaft Freiburg ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die gemäß § 304 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zulässige Beschwerde ist begründet, da der Zeuge M sich zulässigerweise auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen konnte.

Die ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO begründende Gefahr einer Strafverfolgung setzt voraus, dass der Zeuge Tatsachen bekunden müsste, die – nach der Beurteilung durch das Gericht – geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar den Anfangsverdacht einer von ihm selbst oder von einem Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) begangenen Straftat zu begründen oder einen bereits bestehenden Verdacht zu bestärken. Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage[…]


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