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Formularklausel in Wohnraumietvertrag – Anstreichen Mietwohnungswand in helllila

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LG Halle (Saale) – Az.: 1 S 36/21 – Beschluss vom 08.07.2021

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerseite gemäß § 522 Abs. 1 ZPO sowie die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Berufungsbegründung enthält keine neuen Tatsachen, die nach Maßgabe der §§ 529, 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wären.

Das Vorbringen in der Berufungsbegründung ist nicht geeignet, das durch das Amtsgericht gefundene Ergebnis zu beeinflussen. Soweit in der Berufung Umstände behauptet werden, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für das angefochtene Urteil ergeben sollen, sind diese nicht geeignet der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Grundsätzlich schuldet der Vermieter die Schönheitsreparaturen. Seine Renovierungspflicht kann er allerdings auf den Mieter übertragen mit einer entsprechenden Regelung im Mietvertrag.

Vorliegend ist vertraglich vereinbart: § 7 Ziff. 4 Schönheitsreparaturen (vergleiche Mietvertrag vom 17.11.2015, Bd. I Bl. 59 der Akte):

„Soweit zur Beseitigung der durch die Nutzung des Mieters während der Mietzeit entstandenen Abnutzungserscheinungen und Verschmutzungen dazu ein Bedürfnis besteht, ist der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Ausführung der notwendigen Arbeiten verpflichtet.“

(Symbolfoto: Viktoria Lytvyn/Shutterstock.com)

Hierbei handelt es sich um eine Klausel, die für den Mieter nicht ausreichend deutlich macht, was er schuldet. Die vorliegende Klausel lässt für den Mieter nicht erkennen, wann „zur Beseitigung von Abnutzungserscheinungen und Verschmutzungen (dazu) ein Bedürfnis besteht“. Diese Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung, die zur Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt, kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dies ist vorliegend der Fall. Selbst wenn man – wofür bisher keine Anhaltspunkte ersichtlich sind – von einer individualvertraglichen Regelung ausgehen wollte, wäre d[…]


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