Ein Bauvertrag, unbezahlte Rechnungen und behauptete Mängel: Der Fall des OLG Hamm
In einem komplexen Rechtsstreit, der seinen Ursprung in einem Bauvertrag zwischen einem Generalbauunternehmen (der Klägerin) und den Eigentümern eines Grundstücks (den Beklagten) hatte, spielten behauptete Mängel und unbezahlte Restwerklohnzahlungen eine zentrale Rolle. Der Streit ging schließlich bis zum Oberlandesgericht Hamm, wo die Klägerin in Berufung ging, nachdem das Landgericht Münster ihre Klage abgewiesen hatte. Im Herzen des Disputs standen die Auslegung des Bauvertrages und die Beurteilung der Bauleistungen des Unternehmens.
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Ein Bauvertrag und offene Rechnungen
Der Ursprung des Falles liegt in einem Bauvertrag, den die Parteien im Jahr 2014 abgeschlossen hatten. Dieser sah die Errichtung eines Bungalows durch das Generalbauunternehmen auf dem Grundstück der Beklagten vor. In den folgenden Monaten stellte die Klägerin den Beklagten mehrere Abschlagsrechnungen und eine Schlussrechnung, welche einen noch offenen Betrag von 52.506,08 EUR auswies. Die Beklagten zogen in das neu errichtete Haus ein, lehnten jedoch eine Abnahme der Bauleistung ab und machten ein auf behauptete Mängel gestütztes Zurückbehaltungsrecht geltend.
Mängelvorwürfe und juristische Auseinandersetzungen
Die Beklagten leiteten ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Münster ein, in dem sie die Feststellung von insgesamt 21 Mängeln begehrten. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden insgesamt 9 Gutachten erstellt. Gleichzeitig verweigerten sie die Zahlung des aus der Schlussrechnung noch offenen Betrages, wodurch sich die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien weiter intensivierten.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm
In dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wurde die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Münster zurückgewiesen. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Darüber hinaus wurde entschieden, dass dieses und das angefochtene Urteil jeweils ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sind.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: I-24 U 194/20 – Urteil vom 10.03.2022
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