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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wartezeitkündigung – Beginn eines Arbeitsverhältnisses

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 242/19 – Urteil vom 18.02.2020

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. April 2019 – 4 Ca 971/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger, hierbei insbesondere darüber, wann das Arbeitsverhältnis der Parteien begonnen und ob die Beklagte die Kündigung noch während einer vereinbarten Probezeit ausgesprochen hat.

Die Beklagte, die dem Deutschen Caritasverband angeschlossen und bei der auf der Grundlage der MAVO Trier eine Mitarbeitervertretung gebildet ist, betreibt in Z-Stadt, Y-Stadt und X-Stadt Krankenhäuser mit jeweils mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten mit Ausnahme der Auszubildenden.

Der 1954 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger nahm am 16. August 2017 in der Klinik der Beklagten W-Stadt ein Vorstellungsgespräch wahr, an dem neben ihm auf Beklagtenseite jedenfalls der Chefarzt Allgemein- und Viszeralchirurgie Prof. Dr. V. teilgenommen hat. Ob für die Beklagte weiter anwesend war der Leiter der Abteilung Allgemein- und Viszeralchirurgie Dr. U. – so der Kläger – oder der Leitende Arzt Zentrum für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. T., wie die Beklagte behauptet, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie der Inhalt des Gesprächs.

Die Parteien haben unter dem Datum des 18. August 2017 einen schriftlichen Dienstvertrag (Bl. 20 ff. d. A.; im Folgenden: DienstV) vereinbart, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

㤠1

Der Mitarbeiter wird ab 01.10.2017 als Facharzt in Z-Stadt, X-Stadt und X-Stadt eingestellt

§ 2

Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Das Dienstverhältnis wird bis zum 30.09.2019 befristet und endet zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Unabhängig davon ist das Dienstverhältnis für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Dauer gemäß § 14 Abs. 1 AVR ordentlich kündbar.

Grund der Befristung: Gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz

Die Zeit bis zum 31.03.2018 gilt als Probezeit.

§ 10

Der Einsatz erfolgt ausschließlich im Bereitschaftsdienst mit ca. 6 – 7 Diensten monatlich.

§ 11

Weitere Vereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gü[…]


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