LG Hamburg – Az.: 329 O 370/12 – Urteil vom 20.08.2014
1. Das Urteil vom 27. Februar 2013 wird unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Maklerprovision.
Die Klägerin ist Immobilienmaklerin und war mit der Vermarktung des Grundstücks O. in 2. H. beauftragt.
Die Parteien schlossen am 31.08.2012 eine Provisionsvereinbarung (Anlage K2). Sodann erwarb der Beklagte durch notariellen Kaufvertrag vom 02.10.2012 (Anlage K3) von der Verkäuferin I. H. das besagte Grundstück. § 7 des Grundstückskaufvertrags lautete auszugsweise wie folgt:
§ 7 Maklercourtage
Dieser Vertrag wurde durch die Hausmaklerfirma [der Klägerin] vermittelt.
Die Courtage beträgt 6,25 % vom Kaufpreis und schließt die gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Die Courtage ist verdient und fällig mit Abschluss dieses Vertrages. Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass die Courtage allein vom Käufer geschuldet wird, weil der Verkäufer den Maklerauftrag mit der Maßgabe erteilt hat, dass er für die Courtage nicht in Anspruch genommen wird und der Maklerfirma gemäß § 328 aus diesem Vertrag ein Anspruch gegen den Käufer zusteht.
[…]
Der Kaufpreis für das Grundstück betrug EUR 300.000. Die am 09.10.2012 durch die Klägerin in Rechnung gestellte Provision (Anlage K4) zahlte der Beklagte auch nach weiterer Aufforderung nicht. Die Klägerin hat sodann Klage im Urkundenprozess erhoben, in dem der Beklagte durch Vorbehaltsurteil vom 27.02.2013 verurteilt wurde, an die Klägerin EUR 18.750,00 nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 403,90 nebst Zinsen zu zahlen.
Die Klägerin beantragt nunmehr, das Vorbehaltsurteil des Landgerichtes Hamburg vom 27.02.2013 für vorbehaltlos zu erklären.
Der Beklagte beantragt, das Urteil vom 27.02.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wiederholt die im Vorverfahren vorgebrachte Einwendung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und bestreitet erneut die Nebenforderungen. Er hat insoweit nochmals am 27.08.2013 (Anlage B3) die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Er behauptet zudem, d[…]