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Nach § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Der Anspruch auf Erholungsurlaub des Arbeitsnehmers entsteht zu Beginn eines Jahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit und darf dann für jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt werden (BAG, Urteil vom 17.05.2011, Az: 9 AZR 197/10).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/kuerzung-des-erholungsurlaubs-waehrend-der-elternzeit_1150/