Sozialrecht Speyer
Az.: S 10 AL 1020/04
Urteil vom 04.05.2006
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger betreibt in S***** ein Bordell, in welchem Prostituierte sexuelle Dienstleistungen gegenüber Dritten erbringen. Im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit den Prostituierten stellt der Kläger diesen unter anderem ausgestattete Räume gegen Entgelt zur Verfügung. Er beabsichtigt, in Zukunft Arbeitsverhältnisse mit Prostituierten zu begründen, die für ihn im Rahmen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse tätig sein sollen.
Mit Schreiben vom 17.5.2004 stellte der Kläger als potenzieller Arbeitgeber gegenüber der Beklagten folgenden Vermittlungsauftrag:
Gesucht wird eine Frau und/oder ein bisexuell veranlagter Mann für Massagen, den zärtlichen Bereich, Geschlechts- und/oder Oralverkehr. Erfahrung im Prostitutionsgewerbe sind von Vorteil. Ein schlankes und gepflegtes Äußeres wird erwartet. Equipment wie Hygieneartikel, Bettwäsche, Kondome und Getränke werden vom Arbeitgeber gestellt.
Mit Bescheid vom 8.6.2004 lehnte die Beklagte die Annahme des Vermittlungsauftrages ab. In der Begründung heißt es, die Entgegennahme und Ausführung des Antrages verstoße gegen die guten Sitten, da ein offensichtlicher Bezug zur Prostitution bestehe. Deshalb dürfe sie nicht vermittlerisch tätig werden (§ 36 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Hiergegen legte der Kläger am 7.7.2004 Widerspruch ein, den er damit begründete, die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit oder eines Gesetzesverstoßes seien nicht erfüllt. Strafbar seien nur noch bestimmte Ausübungsformen der Prostitution. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten am 1.1.2002 (ProstG) sei eindeutig klargestellt, dass Beschäftigungsverhältnisse von Prostituierten im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit zulässig und möglich, nach der Gesetzesbegründung sogar erwünscht seien. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Prostitution nicht mehr als sittenwidrig zu betrachten, entgegenstehende frühere Entscheidungen seien überholt. Dieser Anschauungswandel habe sich[…]