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Geschwindigkeitsüberschreitung – Identifizierung des Betroffenen anhand des Lichtbildes

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Geschwindigkeitsüberschreitung: Rechtsbeschwerde abgewiesen
In einem kürzlich ergangenen Beschluss des KG Berlin wurde die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten abgewiesen. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Bundesautobahn A 100 um 27 km/h überschritten zu haben.

Direkt zum Urteil Az: 3 Ws (B) 309/21 – 122 Ss 141/21 springen.

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Hintergrund des Falls
Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Betroffenen am 27. September 2021 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die Geschwindigkeitsmessung ergab eine Geschwindigkeit von 111 km/h, abzüglich einer Toleranz von 4 km/h wurde dem Betroffenen eine Geschwindigkeit von 107 km/h vorgeworfen. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene um die Geschwindigkeitsbegrenzung wissen können und müssen und hätte die Geschwindigkeitsüberschreitung vermeiden können.
Rechtsbeschwerde und Rügen
Gegen dieses Urteil richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügte. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Verfahrensrüge und rechtliches Gehör
Der erhobenen Verfahrensrüge blieb der Erfolg versagt. Es konnte dahinstehen, ob eine den Begründungsanforderungen des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge vorlag. Die Rüge, der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen A sei zu Unrecht abgelehnt worden, verhalf der Rechtsbeschwerde weder als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs noch als Aufklärungsrüge zum Erfolg.

Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist bei der Ablehnung von Beweisanträgen nur dann gegeben, wenn eine solche ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung erfolgt und sich die Zurückweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken aufgrund besonderer Umstände als nicht mehr verständlich und daher willkürlich darstellt.

In diesem Fall war jedoch nicht erkennbar, dass der Beweisantrag in einer solchen das rechtliche Gehör verletzenden Weise abgelehnt worden war. Es konnt[…]


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