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Oberflächenentwässerungskanal – Anspruch auf Entfernung

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Gericht: Oberflächenentwässerungskanal muss bleiben
Die Kläger forderten die Entfernung eines von der Beklagten ohne ihre Zustimmung verlegten Oberflächenentwässerungskanals, der ihrer Ansicht nach unrechtmäßig auf ihrem Grundstück errichtet wurde, jedoch wies das Gericht die Klage ab, indem es urteilte, dass keine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung vorliege und die Kläger zur Duldung des Kanals verpflichtet seien. Das Gericht entschied, dass der Kanal im öffentlichen Interesse und zur Verhinderung von Überschwemmungen verlegt wurde, womit die Kläger keine Ansprüche auf dessen Beseitigung oder Schadenersatz haben.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 23 O 868/20 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht wies die Klage auf Beseitigung eines ohne Zustimmung der Kläger verlegten Oberflächenentwässerungskanals ab, da keine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung vorlag.
Die Kläger sind zur Duldung des Kanals verpflichtet, da dieser im öffentlichen Interesse zur Verhinderung von Überschwemmungen dient.
Es fehlt an einer rechtswidrigen Eigentumsverletzung durch die Beklagte, somit besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands.
Die Kläger profitieren indirekt vom Kanal, da er Überschwemmungen vorbeugt, auch wenn sie dies bestreiten.
Die Verlegung des Kanals wurde als Sondernutzung für öffentliche Zwecke klassifiziert, die nach rechtlichen Vorschriften zu dulden ist.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus dem Unterliegen der Kläger im Rechtsstreit.
Eine etwaige Zustimmung der Kläger zur Kanalverlegung wurde als widerruflich betrachtet und galt durch ihren späteren Widerspruch als entfallen.
Die Kläger konnten kein konkretes Ausschließungsinteresse vorbringen, das eine Eigentumsbeeinträchtigung durch den Kanal rechtfertigen würde.


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