Klingelt ein Vermieter an der Wohnungstüre des Mieters permanent (sog. Sturmklingeln), um diesem ein Schriftstück zu übergeben (im Fall die Mietvertragskündigung), so stellt das Übergeben von Schriftstücken an der geöffneten Wohnungstür keinen Eingriff in die Privatsphäre des Mieters dar, auch wenn dem ein Sturmklingeln durch den Vermieter vorausgegangen ist. Aufgrund des Sturmklingelns und der Übergabe der Kündigung an der geöffneten Wohnungstüre kann man auch keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche (im Fall in Höhe von 15.000,00 Euro) gegenüber dem Vermieter geltend machen (Amtsgericht München, Urteil vom 06.03.2012, Az.:473 C31187/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Arbeitsgericht Frankfurt am Main Az.: 5/6 Ca 10019/01 Verkündet am 15.10.2002 In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 5 auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2002 für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 251,81 netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit […]