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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Computersoftware für ein häusliches Hirnleistungstraining?

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BUNDESSOZIALGERICHT
Az: B 3 KR 3/00 R
Verkündet am 28. Juni 2001

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. März 1999 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zu rückverwiesen;

Gründe:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Ausstattung seines Computers mit spezieller Hard- und Software für ein häusliches Hirnleistungstraining.
Der im Jahre 1940 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse, bei der er bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand angestellt war, krankenversichert. Er leidet seit langer Zeit an einer krankheitsbedingten Minderung seiner geistigen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Wegen dieser Erkrankung unterzog er sich mehrfach stationären Behandlungen in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. Die behandelnden Ärzte und Psychologen empfahlen ein regelmäßiges häusliches computergestütztes Hirnfunktionstraining von täglich ein bis zwei Stunden Dauer und befürworteten deshalb eine Versorgung des Klägers mit entsprechender Hard- und Software (Bescheinigungen von Prof. Dr. D /Medizinische Hochschule H.
Am 9. März 1994 beantragte der Kläger die „Übernahme der Kosten“ einer Computeranlage für ein, häusliches Hirnfunktionstraining. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 19. Juli 1994, Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1994). Zur Begründung führte sie aus, ein Personalcomputer (PC) könne schon deshalb nicht zur Verfügung gestellt werden, weil es sich um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Das PC-Programm entspreche nicht der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit, weil der angestrebte Effekt schon durch regelmäßige Beschäftigung mit handelsüblichen einfachen Konzentrations- und Gedächtnisspielen erzielt werden könne.
Im Klageverfahren hat der Kläger seinen Antrag auf die für das Hirnfunktionstraining erforderliche Zusatzausrüstung eines Computers beschränkt. Normale Konzentrations- und .Denkspiele würden seinen krankheitsbedingten Beeinträchtigungen bei weitem nicht gerecht. Die Kostenübernahme für die Zusatzausrüs[…]


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