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Verkehrsunfall – Schadensminderungspflicht bei Nutzungsausfallentschädigung

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Schmerzensgeld und Schadensersatz: Keine weiteren Ansprüche in Berufungsverfahren
In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg wurde die Berufung eines Klägers abgewiesen, der weitere Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend machen wollte. Die Entscheidung basiert auf einer gründlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage und bestätigt das vorherige Urteil des Landgerichts Potsdam.

Direkt zum Urteil Az: 12 U 226/20 springen.

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Berufung offensichtlich unbegründet
Das Gericht stellte fest, dass die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet sei und verwies auf seinen Beschluss vom 09.11.2021. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes über den bereits zuerkannten Betrag von 500,00 € hinaus oder auf weitergehenden materiellen Schadensersatz wurde abgelehnt. Dies galt sowohl für Nutzungsausfallentschädigung, Zuzahlungen zu Behandlungs- und Fahrtkosten, als auch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Keine mündliche Verhandlung oder Urteil erforderlich
Das Gericht entschied zudem, dass eine mündliche Verhandlung oder eine Entscheidung durch Urteil in diesem Fall nicht erforderlich sei. Der Rechtsstreit habe keine grundsätzliche Bedeutung, und es sei weder für die Fortbildung des Rechts noch für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig, ein Urteil zu erlassen.
Bemessung der Schmerzensgeldhöhe folgt höchstrichterlicher Rechtsprechung
Die vom Senat vorgenommene Bemessung der Schmerzensgeldhöhe folgt den Grundlagen, die in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof vorgegeben wurden. Eine taggenaue Bemessung der Schmerzensgeldhöhe, wie sie in vereinzelten Fällen von Oberlandesgerichten angewandt wurde, war im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Br[…]


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