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Grundbuchberichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung mit Zustimmung des Eigentümers

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Das Oberlandesgericht München entschied in seinem Beschluss, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Berichtigungsantrags des Grundbuchamtes teilweise erfolgreich war. Dabei wurde die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund einer nicht vollständig nachgewiesenen Geschäftsunfähigkeit bei Auflassung, gestützt auf Berichtigungsbewilligungen, angeordnet. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der abgewiesene Beteiligte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 484/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beschwerde des Beteiligten zu 1: Abgelehnt und Kostenauferlegung.
Grundbuchberichtigung: Anordnung aufgrund eines Berichtigungsantrags.
Unzureichender Nachweis der Geschäftsunfähigkeit: Zentrales Element der Entscheidung.
Wiedereintragung der Beteiligten zu 3: Aufgrund der Beschwerde beschlossen.
Rechtliche Grundlagen: § 22 Abs. 1 GBO und weitere relevante Paragraphen.
Rolle des Grundbuchamts: Entscheidung über Eintragung und Berichtigung.
Schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit: Notwendig für die Berichtigung des Grundbuchs.
Kostenentscheidung: Beteiligter zu 1 trägt die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels.

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Bei der Grundbuchberichtigung geht es um die Korrektur von Fehlern im Grundbuch, die durch eine Berichtigungsbewilligung mit Zustimmung des Eigentümers erfolgen kann. Die Zustimmung erleichtert den Prozess erheblich. Insbesondere bei Immobilienkäufen kann eine Grundbuchberichtigung notwendig sein, wenn der Name des Eigentümers oder andere Daten im Grundbuch falsch eingetragen sind. Dr. Kotz, ein erfahrener Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal, ist spezialisiert auf dieses Rechtsgebiet und kann bei der Korrektur des Grundbuchs beratend und unterstützend tätig werden. Im Folgenden wird ein konkretes Urteil zum Thema Grundbuchberichtigung vorgestellt.
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