Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Darlegungs- und Beweislast des Architekten hinsichtlich der Person des Auftraggebers

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

LG Aachen – Az.: 12 O 117/18 – Urteil vom 30.10.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Architektenhonorar betreffend eines aus mehreren Bauteilen bestehendes innerstädtischen Bauvorhabens in N1 I-Straße. Der Kläger ist Architekt und beschäftigt sich mit größeren Bauvorhaben, während der Beklagte als Bauentwickler bzw. als Bauträger tätig ist.

Die Parteien sind sich persönlich bekannt und hatten eine Zusammenarbeit u.a. wegen des streitgegenständlichen Bauvorhabens. Dabei sollte der Kläger bereits ab 2011 eine Bebauungsplanung entwickeln, während der Beklagten in den Folgejahren in Verhandlungen mit den Entscheidungsträgern der Stadt N1 stand.

Unter dem 5.9.2011 unterbreitete der Kläger dem Beklagten den Vorschlag, für ein als „Wohnungs- und Geschäftshaus I2 in N1“ bezeichnetes Bauvorhaben näher bezeichnete Unterlagen, u.a. den Bauantrag, den LageplanN, die notwendigen Bauzeichnungen mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten sowie die notwendigen Flächen und Kubusberechnungen zum Festpreis von 5.850,- EUR netto zu fertigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 52 f. GA Bezug genommen.

Auf dem Briefpapier der C2, Rund ums C mbH in O, dessen Geschäftsführer der Beklagte ist, wurde dem Kläger der entsprechende Auftrag erteilt, Bl. 54 GA.

In der Folgezeit erarbeitet der Kläger Bauantragsunterlagen, in denen als Bauherr die „GbR E“ bezeichnet ist. Insoweit wird auf die Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerseite vom 21.3.2018 Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, nur der sog. Bauteil 1 sei von der C2 GmbH erfolgt. Die Bauteile 2 bis 5 seien von der im Frühjahr 2014 gegründeten E GbR übernommen worden. Diese sei auch Bauherrin. Die C2 habe dem Kläger insbesondere keinen Auftrag wegen der Bauteile 2 bis 5 erteilt. Dass der Beklagte persönlich für das Honorar hafte, ergebe sich auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 6.1.2017, Anl. K 8. Die vorgelegte Planung sei auch genehmigungsfähig. Der Genehmigung stehe vor allem ein Bebauungsplan der Stadt Meckenheim nicht entgegen. Die Abrechnung habe nach der HOAI zu erfolgen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 104.559,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.9.2017 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 996,95 EUR.

Der Bek[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv