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Wohnungseigentumsentziehung wegen Verweigerung eines beschlossenen Fensteraustausches

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Wohnungseigentumsentziehung aufgrund verweigerter Fenstererneuerung
In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht (LG) Dortmund entschieden, dass eine Wohnungseigentümerin zur Veräußerung ihres Wohnungseigentums verpflichtet ist, da sie sich weigerte, den Austausch der Fenster ihrer Wohnung gemäß einem gültigen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung durchzuführen.

Direkt zum Urteil Az: 17 S 69/21 springen.

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Hintergrund des Falls
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangte von der Beklagten, der Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung, die Veräußerung ihres Wohnungseigentumsanteils. Grund für diese Forderung war die wiederholte Weigerung der Beklagten, den Austausch der Fenster ihrer Wohnung zuzulassen, obwohl dieser Austausch von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen und von einem Gericht bestätigt worden war.
Verlauf des Gerichtsverfahrens
In mehreren Instanzen wurde die Beklagte aufgefordert, den Austausch der Fenster zuzulassen. Sie weigerte sich jedoch weiterhin und verhinderte die Durchführung der Arbeiten. Infolgedessen wurden gegen sie mehrere Ordnungsgelder verhängt und vollstreckt. Da die Beklagte trotzdem hartnäckig den Fensteraustausch verweigerte, beschloss die Klägerin, die Wohnungseigentumsentziehung zu beantragen.
Entscheidung des LG Dortmund
Das LG Dortmund bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Dortmund und wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, allerdings kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000 EUR abwenden, sofern die Klägerin nicht zuvor Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.
Konsequenzen für die Beklagte
Die Beklagte ist nun verpflichtet, ihr Wohnungseigentum zu veräußern. Damit hat das Gericht ein klares Signal gesetzt: Die Weigerung, gültige Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung umzusetzen, kann schwerwiegende Konsequenzen haben und im Extremfall sogar zur Entziehung des Wohnungseigentums führen.

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Das vorliegende Urteil
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