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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung

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AG Ebersberg – Az.: 2 C 745/11 – Urteil vom 09.08.2012 I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 840,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 08.06.2011 sowie 120,67 Euro (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.09.2011 zu bezahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 55 % und die Beklagte 45 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger ist Halter eines Krades mit dem amtlichen Kennzeichen … und befuhr am 01.04.2011 den gut 3,5 m breiten ………in Markt Schwaben ortsauswärts. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist dort auf 30 km/h begrenzt. Kurz vor einer Einmündung nach links in einen Feldweg beabsichtigte der Kläger, die vor ihm mit einem Rad fahrende Beklagte links zu überholen. Im Zuge des Überholvorganges kam es zu einer Kollision mit der Radfahrerin, die nach links in den Feldweg einbiegen wollte. Durch die Kollision kamen beide Unfallbeteiligte zu Sturz. Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger den Ersatz des ihm entstandenen Schadens wie folgt: Reparaturkosten gemäß Kostenvorschlag (Anlage K2): Netto Euro  1.656,54 Wertminderung: Euro  150,00 Unkostenpauschale: Euro  30,00 Insgesamt Euro  1.836,54 Der Kläger trägt vor, bei Beginn seines Überholvorganges sei die Beklagte an der rechten Fahrbahnseite gefahren. Als er sich im Zuge des Überholvorganges neben der Beklagten befunden habe, sei diese ohne Handzeichen oder Rückschau nach links gefahren, um in den Feldweg einzubiegen. Trotz einer Vollbremsung sei die Kollision für ihn nicht mehr zu vermeiden gewesen. Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.836,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.06.2011 und weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 278,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie habe sich vor dem beabsichtigten Linksabbiegen in den Feldweg unter Beachtung der Rückschaupflicht frühzeitig zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet. Nachdem bei Beginn ihres Abbiegevorganges der Kläger gleichzeitig zum Überholen angesetzt habe, wobei er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h gefahren sei, sei es zur Kollision gekommen. Da der Kläger unter Berücksichtigung der in der Fahrbahnmitte fahrenden Beklagten den Überholvorgang nicht hätte beginnen dürfen, sei er allein für den Unfall verantwortlich. Im Hinblick auf die Schadenshöhe trägt die Beklagte vor, ein zehnprozentiger Aufschlag auf die Ersatzteilpreise könne der Kläger nicht verlangen, da dieser Aufschlag nur im Falle einer tatsächlichen Reparatur anfalle. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.01.2012 durch Erholung eines schriftlichen, unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 04.06.2012 (Bl. 69-98 d.A. Bezug genommen)….


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