Ausnutzen einer Zwangslage des Tatopfers
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (2) 53 Ss 119/19 (44/19) – Beschluss vom 07.11.2019
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. April 2019 aufgehoben. Die zum Tatgeschehen getroffenen tatsächlichen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Eberswalde verhängte gegen den Angeklagten durch Urteil vom 29. März 2018 wegen Wuchers eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 € und ordnete die Einziehung von 600 € an. Auf die Berufung des Angeklagten erkannte das Landgericht durch Urteil vom 4. April 2019 auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 € und hielt die Entscheidung zur Einziehung von Wertersatz aufrecht.
Nach den getroffenen Feststellungen bestellte die am … Juni 1934 geborene, gebrechliche und an Diabetes erkrankte Zeugin E… am Nachmittag des … Oktober 2014 mithilfe ihres Nachbarn, des Zeugen R…, telefonisch den Schlüsseldienst, nachdem sie sich aus ihrer Wohnung in einer von den Johannitern betriebenen Wohneinrichtung für Senioren im Ei…, … Sch…, ausgeschlossen hatte. Nach einer Wartezeit von ca. zwei Stunden erschien gegen 19:27 Uhr der Angeklagte und erklärte der Zeugin, „dass er die Wohnungstür nur öffnen würde, wenn sie zuvor einen entsprechenden Auftrag unterschreibt, was die Zeugin auch tat.“ Der Angeklagte bohrte den Schließzylinder der verschlossenen Wohnungstür auf, öffnete die Tür und baute einen neuen Schließzylinder ein. Die Zeugin bezahlte die ihr vom Angeklagten hierfür in Rechnung gestellten 797,90 € vor Ort zum Teil in bar (600 €), zum Teil (197,90 €) per EC-Karte. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte den Rechnungsbetrag bereits vor dem Öffnen der Tür verlangte und kassierte oder erst nach Durchführung der Türöffnung. Für die durchgeführten Arbeiten des Angeklagten wäre lediglich ein Betrag von 200 € wirtschaftlich angemessen gewesen.
Das Landgericht hat das festgestellte Tatgeschehen als Wucher im Sinne von § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB gewertet, weil der Angeklagte die Unerfahrenheit der Zeugin ausgebeutet habe. „Bei kaufmännisch schwierigen Geschäften“ sei „weniger auf eine durchschnittliche Erfahrenheit a[…]