OLG Hamm weist sofortige Beschwerde im selbständigen Beweisverfahren zurück
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss vom 21.01.2022 (Az.: I-9 W 5/22) eine sofortige Beschwerde im Zusammenhang mit einem selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen. Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, bei dem strittig ist, wer seine Fahrspur verlassen hat.
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Keine Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens
Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO für die Anordnung einer schriftlichen unfallanalytischen Begutachtung in einem selbständigen Beweisverfahren nicht vorliegen. Zwar können Verkehrsunfälle grundsätzlich Gegenstand eines solchen Verfahrens sein, jedoch nicht, wenn von vornherein zu erwarten ist, dass das Unfallgeschehen und die Verantwortlichkeit für die entstandenen Schäden nur durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien hinreichend geklärt werden können.
Fehlende objektive Anknüpfungstatsachen
Im vorliegenden Fall waren keine objektiven Anknüpfungstatsachen festgestellt worden, die auf den Kollisionsort und die Frage, wer seine Fahrspur verlassen hat, schließen lassen könnten. Parteien und Zeugen können in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO nicht angehört bzw. vernommen werden. Dies würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren, zumindest ergänzenden Begutachtung gemäß § 412 ZPO in einem Hauptverfahren führen.
Keine Verfahrensbeschleunigung oder Kostenreduzierung
Das Gericht stellte fest, dass das vom Antragsteller angestrebte selbständige Beweisverfahren weder zu einer Verfahrensbeschleunigung noch zu einer Kostenreduzierung führen würde. Ein sonstiges nachvollziehbares Interesse des Antragstellers an der vorab isolierten unfallanalytischen Begutachtung war nicht dargetan oder ersichtlich. Daher wurde der Beweissicherungsantrag als unzulässig angesehen und zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruhte auf § 97 Abs. 1 ZPO, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die maßgebenden Fragen solche des Einzelfalles sind und die Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant
Zivilprozessrecht: Das Urteil bezieht sich auf das Z[…]