Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi 606/07
Beschluss vom 13.09.2007
Auf den Antrag der Betroffenen vom 25. April 2007 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 79 ff OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 20. April 2007 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 09. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „fahrlässiger unbefugter Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt“. Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene befuhr mit der Sattelzugmaschine nebst Anhänger am 20.11.2006 die A 1 in Schwerte in Fahrtrichtung Köln. Dabei benutzte er verbotswidrig ein Mobiltelefon, in dem er sich dieses während der Fahrt an das linke Ohr hielt.“
Der Betroffene hat den Vorwurf bestritten und erklärt, er habe sich nicht ein Mobiltelefon, sondern einen Wärmeakku an das linke Ohr gehalten. Er habe nämlich Ohrenschmerzen gehabt. Diese Einlassung hat das AG aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als widerlegt angesehen. Die als Zeugin gehörte Polizeibeamtin W. habe bekundet, dass sie während der Vorbeifahrt an dem Sattelzug des Betroffenen eindeutig gesehen habe, dass der Betroffene sich ein Mobiltelefon an das linke Ohr gehalten habe.
Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung hat das AG ausgeführt, dass auch das bloße Halten des Handys an das Ohr als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO zu werten sei, da dann zumindest eine Hand für das Führen des Fahrzeugs nicht frei sei. Es komme nicht darauf an, ob der Betroffene tatsächlich während der Fahrt telefoniert oder sich nur das Ohr gewärmt habe.
Dagegen richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er sich insbesondere dagegen wendet, dass der Tatrichter die Nutzung des Mobiltelefons als Wärmeakku als Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO angesehen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg haben.
Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 EUR beträgt[…]