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Selbständiges Beweisverfahren – Frage nach Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik

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Erfolgreicher Einspruch: OLG Karlsruhe ordnet Mängelprüfung in Tiefgarage an
Die Rechtsstreitigkeiten über vermeintliche Mängel, die im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens an einer Tiefgarage eines Bauvorhabens erhoben wurden, haben eine neue Wende genommen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass der Beweisantrag der Antragstellerin hinreichend substantiiert ist und daher Beweis erhoben werden soll.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 W 6/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem selbständigen Beweisverfahren entschieden, dass die Antragstellerin das Recht hat, weitere Beweise in Bezug auf Mängel an einer Tiefgarage eines Bauvorhabens zu erheben. Dieser Beschluss hebt eine vorherige Entscheidung des Landgerichts Mannheim auf und ermöglicht die Fortsetzung der Begutachtung der behaupteten Mängel.

Das OLG Karlsruhe hat in einem selbständigen Beweisverfahren über Mängel an einer Tiefgarage entschieden.
Die Antragstellerin hatte bereits die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beantragt und zusätzliche Beweisfragen gestellt.
Das Landgericht Mannheim hatte die zusätzlichen Beweisfragen abgelehnt, da sie als Ausforschungsbeweis angesehen wurden und das Rechtsschutzbedürfnis fehlte.
Die Antragstellerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die vor dem OLG Karlsruhe erfolgreich war.
Das OLG entschied, dass der Antrag ausreichend substantiiert war und die Beweiserhebung durchgeführt werden sollte.
Eine Beweisbehauptung in Frageform steht einer Beweiserhebung nicht entgegen.
Das Gericht betonte, dass die Feststellung der Einhaltung der „anerkannten Regeln der Technik“ zur Zustandsfeststellung eines Bauwerks gehört.
Es wurde festgestellt, dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, da Ansprüche gegen den Antragsgegner in Betracht kommen und eine Einigung in Vergleichsverhandlungen möglich ist.
Der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben, und die weiteren Anordnungen und Maßnahmen wurden dem Landgericht übertragen.
Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, und der Gegenstandswert wurde nicht festgesetzt.

Dieser Beschluss ermöglicht es der Antragstellerin, die be[…]


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