AG Hannover, Az.: 23 C 12833/16, Urteil vom 14.03.2017
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2016 zu zahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Die Berufung wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
5.) Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 600,00 EUR.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. An der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vermag das Gericht vor dem Hintergrund der vorgelegten Vollmacht vom 22.08.2016 und der Zulassung des Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt keine Zweifel zu begründen. Was die Beklagte mit ihrem Hinweis auf das RDG anzudeuten versucht, ist unklar geblieben.
Die Klage ist auch begründet.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Hauptforderung ergibt sich aus § 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden kurz: FluggastVO).
Der schlüssigen Anspruchsbegründung dahingehend, dass d. Beklagte noch Fluggastentschädigung in Höhe der Hauptforderung schuldet, ist d. Beklagte nicht rechtserheblich entgegen getreten.
Die Klägerin hat nach Art. 5, 7 Abs. 1 lit. b) FluggastVO einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Beklagte, da sie Los Angeles, das Endziel ihrer bei der Beklagten gebuchten und von ihr auch ausgeführten Flugreise, am 29.07.2016 erst mit einer über dreistündigen Verspätung erreichten.
Symbolfoto: kasto/BigstockDie Vorschriften der Art. 5 und 7 FluggastVO finden auch auf Fälle Anwendung, in denen ein Flug zwar nicht nach dem Wortlaut der Verordnung „annulliert“ wurde, wohl aber so verspätet war, dass der Fluggast sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplan[…]