OLG Hamm
Az.: 4 Ss OWi 74/03
Beschluss vom: 04.02.2003
Beschluss Bußgeldsache wegen Zuwiderhandlung gegen § 41 (Zeichen 274) StVO.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 5. November 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04. 02- 2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 OWiG beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Soest hat gegen den Betroffenen wegen einer am 26. Mai 2002 auf der K 8 in M-V außerhalb geschlossener Ortschaft begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 48 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100,- € festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Es hat weiter angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Zum Rechtsfolgenausspruch ist in dem angefochtenen Urteil u.a. ausgeführt:
„Der Bußgeldkatalog sieht hierfür einen Regelsatz in Höhe von 100,00 € vor. Mangels außergewöhnlicher Umstände hat das Gericht zur Einwirkung auf den Betroffenen eine Geldbuße in dieser Höhe verhängt. Weiter war gemäß der Bußgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat zu verhängen. Das Gericht ist sich dabei bewusst, dass trotz Vorliegens eines sogenannten Regelfalles von der Anordnung eines Fahrverbots nicht nur bei Verkehrsgegebenheit mit denkbar geringer Gefährlichkeit und minimalem Handlungsunwert im Verhalten des Betroffenen, sondern auch dann abgesehen werden kann, wenn eine Vielzahl von für sich genommen gewöhnlicher oder erhebliche Härten eine solche Ausnahme begründen. Derartige Umstände sind indes im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dass der Betroffene – die Richtigkeit seiner Einlassung unterstellt – vorliegend keine Sonderrechte in Anspruch nehmen konnte, war eindeutig und hätte dem Betroffenen, der bereits seit langen Jahren Polizeibeamter ist, jedenfalls bekannt sein müssen. Dem Betroffenen, der nach seinen Angaben im Wach- und Wechseldi[…]